Zweites
Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
(2. MPG-ÄndG)
Entwurf
vom 21. Juni 1999
Das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) hat einen Entwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des
Medizinproduktegesetzes den betroffenen Kreisen zur Stellungnahme übersandt.
Der Termin zur Stellungnahme ist der 20. August 1999. Die Stellungnahmen sollten
über die Verbände dem Bundesministerium für Gesundheit abgegeben
werden.
Mit dem Zweiten Gesetz zur
Änderung des Medizinproduktegesetzes wird nicht nur das Medizinproduktegesetz
selbst, sondern es werden auch weitere Gesetze und mehrere Verordnungen geändert
- meist als Folge der Änderungen des Medizinproduktegesetzes. Dies sind
das Arzneimittelgesetz, das Heilmittelwerbegesetz, die Medizinprodukte-Verordnung,
die Medizinprodukte-
Betreiberverordnung, die Medizingeräteverordnung, Vertriebswegverordnung
für Medizinprodukte, die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
und die Verordnung über Arzneimittelgroßhandelsbetriebe. Aufgrund
der Terminvorgaben der EU muß das Gesetz vor dem 7. Juni 2000 in Kraft
treten.
Die Notwendigkeit zu den
Änderungen ergeben sich insbesondere aus den Verpflichtungen zur Umsetzung
der EG-Richtlinie über In-vitro-Diagnostika (98/79/EG), mit der die In-vitro-Diagnostika
(Reagenzien und Geräte zur Analayse von Proben aus dem menschlichen Körper
- Labordiagnostika) in den Bereich der Regelungen zu Medizinprodukten eingefügt
werden und die EG-Richtlinie über Medizinprodukte (93/42/EWG) geändert
wird. Außerdem bedarf es zur Durchführung der Abkommen der EU mit
Drittstaaten über Medizinprodukte (USA, Kanada, Australien und Neuseeland)
der Schaffung von rechtlichen Grundlagen, soweit diese Abkommen nicht unmittelbar
wirken. 1998 hatte das Bundesministerium für Gesundheit um einen Erfahrungsbericht
zu dem Medizinprodukterecht gebeten. Diese Erfahrungen fließen auch in
die Änderungen des Medizinprodukterechtes ein.
Zweites
Gesetz
zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
(2. MPG-ÄndG)
Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1
Änderung
des Medizinproduktegesetzes
Das
Medizinproduktegesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt gefaßt:
"Grundlegende
Anforderungen, klinische Bewertung, Leistungsbewertung".
b)
Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefaßt:
"Harmonisierte
Normen, Gemeinsame Technische Spezifikationen".
c)
Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt gefaßt:
"Sonderanfertigungen,
Medizinprodukte und Zubehör aus In-Haus-Herstellung, Medizinprodukte
zur klinischen Prüfung oder Leistungsbewertung, Ausstellen".
d)
Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefaßt:
"Klassifizierung
und Abgrenzung von Medizinprodukten, Einstufung von In-vitro-Diagnostika".
e) Die
Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
"Klinische
Prüfung und Leistungsbewertung".
f)
Nach der Überschrift zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
"§
19a Leistungsbewertungsprüfungen".
g)
Die Überschrift zu § 20 wird wie folgt gefaßt:
"Benennung
der Stellen sowie Anerkennung von Sachverständigen und deren Laboratorien".
h)
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
"Vorschriften
Errichter, Betreiber, Anwender und Instandhalter von Medizinprodukten".
i)
Die Überschrift zu § 22 wird wie folgt gefaßt:
"Vorschriften
für Errichter, Betreiber und Anwender aktiver Medizinprodukte".
j)
Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefaßt:
"Vorschriften
für Errichter, Betreiber und Anwender nichtaktiver Medizinprodukte".
k)
Die Überschrift zu § 24 wird wie folgt gefaßt:
"Vorschriften
für Errichter, Betreiber und Anwender von Medizinprodukten mit Meßfunktion
(Medizinische Meßgeräte) und von In-vitro-Diagnostika".
l)
Nach der Überschrift zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
"§
24a Instandhaltung von Medizinprodukten".
m)
Nach der Überschrift zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
"§28a
Besondere Gesundheitsmaßnahmen".
n)
Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefaßt:
"Datenbankgestütztes
Informationssystem, Europäische Datenbank".
o)
Nach der Überschrift zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
"§
39a Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten".
2. In
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Worten "Dieses Gesetz gilt für" die Worte
"das
Entwickeln,"
eingefügt.
bb)
Nach Satz 2 werden folgender Sätze angefügt:
"Dieses Gesetz
findet auch Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte. Für
die Durchführung von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
mit Drittstaaten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung."
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
"(3a)
Die Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 bis 5, 18 und 19 finden im Zusammen-
hang
mit In-vitro-Diagnostika bei der Entnahme, Sammlung und Verwendung von
Gewebe, Zellen und Stoffen menschlichen Ursprungs entsprechende Anwendung.
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben
unberührt".
c)
In Absatz 4 wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die
Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
finden keine Anwendung."
3. §
3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird Satz 2 gestrichen.
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a.
Medizinprodukte in Verbindung mit Abkommen der Europäischen Gemein-
schaft
mit Drittstaaten sind die Produkte gemäß der Definition und
Listen in den jeweiligen Abkommen."
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
"In-vitro-Diagnostikum
ist ein Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial,
Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System einzeln
oder in Verbindung miteinander nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung
zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden
Proben einschließlich Blut- und Gewebespenden verwendet wird und ausschließlich
oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern
1.
über physiologische oder pathologische Zustände oder
2.
über angeborene Anomalien oder
3.
zur Prüfung auf Unbedenklichkeit oder Verträglichkeit bei den
potentiellen
Empfängern
oder
4.
zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
Probenbehältnisse
gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse sind luftleere
und sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell dafür
gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben unmittelbar
nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine In-vitro-Diagnose
aufzubewahren. Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten
nicht als In-vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale
nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für
In-vitro-Untersuchungen zu verwenden".
d)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a, 4b und 4c eingefügt:
"4a.
In-vitro-Diagnostikum zur Eigenanwendung ist ein In-vitro-Diagnostikum,
das nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in
der häuslichen Umgebung angewendet werden kann."
"4b.
Ein neues In-vitro-Diagnostikum im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
a)
ein derartiges Medizinprodukt für den entsprechenden Analyten oder
einen
anderen
Parameter während der vorangegangenen drei Jahre innerhalb der
Europäischen Gemeinschaften nicht fortwährend verfügbar
war oder
b)
das Verfahren mit einer Analysetechnik arbeitet, die innerhalb der Euro-
päischen
Gemeinschaften während der vorangegangenen drei Jahre nicht fortwährend
in Verbindung mit einem bestimmten Analyten oder einem anderen Parameter
verwendet worden ist."
"4c.
Als Kalibrier- und Kontrollmaterial gelten Substanzen, Materialien und Gegen-
stände,
die von ihrem Hersteller vorgesehen sind zum Vergleich von Meßdaten
und zur Prüfung der Leistungsmerkmale eines In-vitro-Diagnostikums
im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Anwendung."
e)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a.
In-vitro-Diagnostikum für Leistungsbewertungszwecke ist ein In-vitro-Diagnosti-
kum,
das vom Hersteller dazu bestimmt ist, einer oder mehreren Leistungsbewertungsprüfungen
in Labors für medizinische Analysen oder in einer anderen angemessenen
Umgebung außerhalb der eigenen Betriebsstätte unterzogen zu
werden."
f)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a.
Medizinprodukte aus In-Haus-Herstellung sind solche Medizinprodukte ein-
schließlich
Zubehör, die in einer Gesundheitseinrichtung hergestellt werden,
um in der Betriebsstätte oder in Räumen in unmittelbarer Nähe
der Betriebsstätte der Gesundheitseinrichtung verwendet zu werden,
ohne daß sie einer anderen natürlichen oder juristischen Person
übertragen oder nach § 8 erstmalig in den Verkehr gebracht oder
in Betrieb genommen werden sollen oder sie die Voraussetzungen einer Sonderanfertigung
nach § 3 Nr. 7 erfüllen."
g)
Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
"8.
Zubehör sind
a)
für Medizinprodukte mit Ausnahme der Produkte nach Buchstabe c) Gegen-
stände,
Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen sowie Software, die selbst keine
Medizinprodukte nach Nummer 1 sind, aber vom Hersteller dazu bestimmt
sind,
aa)
mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden, damit dieses ent-
sprechend
der von ihm festgelegten Zweckbestimmung des Medizinproduktes angewendet
werden kann, oder
bb)
die für das Medizinprodukt festgelegte Zweckbestimmung zu unter-
stützen,
b)
im Sinne von Buchstabe a) auch invasive, zur Entnahme von Proben be-
stimmte
Erzeugnisse sowie Medizinprodukte, die zum Zweck der Probenahme in
unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen,
c)
für In-vitro-Diagnostika jeder Gegenstand, der selbst kein In-vitro-Diagno-
stikum
ist, aber nach der von seinem Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung
zusammen mit einem Medizinprodukt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend
seiner Zweckbestimmung angewendet werden kann."
h)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a.
Ersatzteile sind Teile von Medizinprodukten, die im Rahmen der Instandhaltung
für den Ersatz vorhandener Teile eines Medizinproduktes bestimmt
sind und die Eigenschaft oder Leistung des Medizinproduktes nicht wesentlich
ändern."
i)
Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
"b)
die Abgabe für Leistungsbewertungszwecke"
bb)
Der bisherige Buchstabe b) von Satz 2 wird Buchstabe c) .
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das
Inverkehrbringen von als neu aufbereiteten Medizinprodukten gilt als erstmaliges
Inverkehrbringen."
j)
Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
"Inbetriebnahme
ist bei nichtimplantierbaren Medizinprodukten jeder Art der Zeitpunkt, zu
dem dieses Medizinprodukt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung
gestellt worden ist, das erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
verwendet werden kann. Bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten gilt
als Inbetriebnahme die Abgabe an das medizinische Personal zur Implantation."
k)
In Nummer 15 werden in Satz 2 vor dem Wort "Person" die Worte "natürliche
oder ju-
ristische"
eingefügt.
l)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a.
Bevollmächtigter ist die natürliche oder juristische Person, die
vom Hersteller
dazu
bestimmt wurde, im Hinblick auf seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz
in seinem Namen zu handeln und von den Behörden und zuständigen
Stellen in diesem Sinne kontaktiert zu werden."
m)
Nach Nummer 17 wird fogende Nummer 17a eingefügt:
"17a.
Gemeinsame Technische Spezifikationen sind solche Spezifikationen, die In-
vitro-Diagnostika
nach Anhang II Liste A und B der Richtlinie 98/79/EG betreffen und deren
Fundstelle als Gemeinsame Technische Spezifikationen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Fundstellen
dieser Gemeinsamen Technischen Spezifikationen werden im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. In diesen Spezifikationen werden Kriterien für die
Bewertung und Neubewertung der Leistung, Chargenfreigabekriterien, Referenzmethoden
und Referenzmaterialien festgelegt."
4. §
4 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1.
der begründete Verdacht besteht, daß sie die Sicherheit und die
Gesundheit der Pa-
tienten,
der Anwender oder Dritter über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehend gefährden, auch wenn
sie sachgemäß angewendet, instandgehalten und ihrer Zweckbestimmung
entsprechen verwendet werden, oder"
5. §
5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird nach dem Wort "Bewertung" das Wort ",Leistungsbewertung"
angefügt.
b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
einge-
fügt.
c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, zur Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die klinische Bewertung
einschließlich der klinischen Prüfung und an die Leistungsbewertung
von In-vitro-Diagnostika und deren Durchführung sowie Inhalt und Verfahren
der Erklärung zur klinischen Prüfung von Medizinprodukten und
Leistungsbewertung von In-vitro-Diagnostika festzulegen."
6. §
6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort "Normen" die Worte ",Gemeinsame
Tech-
nische
Spezifikationen" angefügt.
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c)
Es werden folgende Absätze angefügt:
"(2)
Den harmonisierten Normen stehen die Gemeinsamen Technischen
Spezifikationen
für In-vitro-Diagnostika gleich".
(3)
Der Hersteller hat die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen in der
Regel
einzuhalten. Kommt der Hersteller in begründeten Fällen diesen
Spezifikationen nicht nach, so muß er Lösungen wählen, die
dem Niveau der Spezifikationen zumindest gleichwertig sind.
(4)
Besteht die Auffassung, daß eine harmonisierte Norm Grundlegenden
Anforderungen
nicht voll entspricht, ist dies dem Bundesministerium für Gesundheit
unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Stimmt das Bundesministerium
für Gesundheit dieser Auffassung zu, unterrichtet es die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften. Sätze 1 und 2 gelten für
Gemeinsame Technische Spezifikationen entsprechend."
7. §
7 wird wie folgt gefaßt:
"Verantwortlicher
für das erstmalige Inverkehrbringen in Deutschland oder einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der Hersteller.
Hat der Hersteller keinen Sitz in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, benennt er einen Bevollmächtigten
mit Sitz in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers
müssen in der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes
enthalten sein. Soweit der Hersteller oder dessen Firma den Sitz nicht in
Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hat, müssen Medizinprodukte, die in den Geltungsbereich
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt
werden, um dort erstmalig in den Verkehr gebracht zu werden, in der Kennzeichnung,
auf der äußeren Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung zusätzlich
den Namen oder die Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers enthalten.
Medizinprodukte dürfen nur unter den Voraussetzungen der Sätze 1
bis 4 erstmalig in den Verkehr gebracht werden."
8. §
8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Medizinprodukte,
mit Ausnahme von Sonderanfertigungen, Medizinprodukten gemäß
§ 3 Nr. 7a einschließlich deren Zubehör und Medizinprodukten
gemäß § 11 Abs. 1 sowie Medizinprodukten, die zur klinischen
Prüfung oder für Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind, dürfen
in Deutschland nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden,
wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der Absätze
2 und 3 versehen sind. Über die Beschaffenheitsanforderungen hinausgehende
Bestimmungen, die das Betreiben von Medizinprodukten betreffen, bleiben
unberührt. Die Vorschriften über die Inbetriebnahme gelten unabhängig
davon, ob das Medizinprodukt erstmalig in Verkehr gebracht wurde."
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2)
Mit der CE-Kennzeichnung dürfen Medizinprodukte, mit Ausnahme von
Sonderanfertigungen,
Medizinprodukten gemäß § 3 Nr. 7a einschließlich deren
Zubehör und Medizinprodukten gemäß § 11 Abs. 1 sowie
Medizinprodukten, die zur klinischen Prüfung oder für Leistungsbewertungszwecke
bestimmt sind, nur versehen werden, wenn die Grundlegenden Anforderungen
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 erfüllt
sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 durchgeführt
worden ist. Satz 1 gilt bei Zwischenprodukten für Sonderanfertigungen
entsprechend."
c)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"In
diesem Fall muß der Hersteller in den für das Medizinprodukt
beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen die Nummern der mit
den angewandten Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien angeben, unter
denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
sind."
9. In
§ 9 Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
"Die
CE-Kennzeichnung ist für aktive implantierbare Medizinprodukte nach Anhang
9 der Richtlinie 90/385/EWG, für In-vitro-Diagnostika nach Anhang X der
Richtlinie 98/79/EG und für die sonstigen Medizinprodukte nach Anhang
XII der Richtlinie 93/42/EWG zu verwenden. Sonstige Kennzeichnungen, die geeignet
sind, Dritte im Hinblick auf die Bedeutung oder das Schriftbild der CE-Kennzeichnung
in die Irre zu führen, dürfen nicht angebracht werden. Eine Irreführung
liegt insbesondere dann vor, wenn die sonstige Kennzeichnung geeignet ist,
den Eindruck zu erwecken, daß sie sich auf Aussagen bezieht, die die
Grundlegenden Anforderungen oder die Konformität im Sinne der Richtlinien
nach Satz 1 betrifft."
10. §
11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Worte "kann das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizin-
produkte"
durch die Worte "können das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte oder das Paul-Ehrlich-Institut nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit nach § 33" ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"In
der Rechtsverordnung kann auch die Einschränkung der Abgabe von Medizinprodukten
an bestimmte natürliche oder juristische Personen vorgeschrieben
werden, soweit dies zum Schutz des Persönlichkeitsrechts erforderlich
ist."
bb)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Tech-
nologie"
eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
einge-
fügt.
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a)
Soweit nach den Absätzen 2 und 3 vor Erlaß einer Rechtsverordnung
Sachverständige
anzuhören sind, kann hierzu das Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Sachverständigen-Ausschuß
errichten. Dem Ausschuß sollen Sachverständige aus der medizinischen,
pharmazeutischen und medizintechnischen Wissenschaft und Praxis, den Krankenhäusern,
den Heilberufen, den Gesundheitshandwerkern, den beteiligten Wirtschaftskreisen
und den Sozialversicherungsträgern angehören. In der Rechtsverordnung
kann das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder
und das Verfahren des Ausschusses bestimmt werden. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann in den Angelegenheiten der Absätze 2 und 3
auch Sachverständige des Ausschusses für Medizinprodukte anhören."
e)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Worte "wie insbeson-
dere
harmonisierte Symbole oder allgemein anerkannte Code-Darstellungen" eingefügt.
11. §
12 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Sonderanfertigungen,
Medizinprodukte und Zubehör aus In-Haus-Herstellung, Medizinprodukte
zur klinischen Prüfung oder Leistungsbewertung, Ausstellung".
b)
In Absatz 2 werden nach den Worten "klinischen Prüfung" die Worte "oder
für Prü-
fungen
zu Leistungsbewertungszwecken von In-vitro-Diagnostika" eingefügt.
c)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei
einem In-vitro-Diagnostikum dürfen keine Proben, die von einem Besucher
der Ausstellung stammen, verwendet werden."
d)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4)
Für Medizinprodukte und Zubehör aus In-Haus-Herstellung finden
die
Vorschriften
des Absatzes 1 entsprechende Anwendung. Diese Medizinprodukte dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
(5)
Ersatzteile dürfen nur in Verkehr gebracht oder in ein Medizinprodukt
eingefügt werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen, wie sie
Voraussetzung für die sichere und ordnungsgemäße Funktion
des Medizinproduktes entsprechend seiner Zweckbestimmung sind. Sie dürfen
eine CE-Kennzeichnung tragen, wenn sie die Voraussetzungen nach §
8 entsprechend erfüllen."
12. §
13 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Klassifizierung
und Abgrenzung von Medizinprodukten, Einstufung von In-vitro-Diagnostika"
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:
"Medizinprodukte
mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika werden Klassen zugeordnet. In-vitro-Diagnostika
werden eingestuft in In-vitro-Diagnostika nach Liste A oder nach Liste
B des Anhangs II der Richtlinie 98/79/EG oder in sonstige In-vitro-Diagnostika.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, zur Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung
die Einstufung von In-vitro-Diagnostika, die Klassifizierung der anderen
Medizinprodukte und die Verfahren dazu im einzelnen festzulegen."
bb)
In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Tech-
nologie"
eingefügt.
c)
In Absatz 3 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
"Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle
nach § 20 im Konformitätsbewertungsverfahren nach § 14 über
die Anwendung der vorgenannten Regeln zur Klassifizierung sowie zur Abgrenzung
von Medizinprodukten zu anderen Produkten hat die Benannte Stelle der für
den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen zuständigen Behörde
die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen. Soweit der Hersteller oder
sein Bevollmächtigter ihren Sitz nicht in Deutschland haben, legt die
Benannte Stelle die Angelegenheit der für sie zuständigen Behörde
zur Entscheidung vor."
13. §
14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2)
Für jede Sonderanfertigung eines Medizinproduktes hat der Hersteller
oder
sein in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigter vor dem erstmaligen
Inverkehrbringen die vorgeschriebene Erklärung nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 auszustellen. Der Hersteller ist verpflichtet,
der zuständigen Behörde auf deren Anforderung eine Liste der Sonderanfertigungen
zu erstellen und vorzulegen, die für Deutschland bestimmt sind".
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
eingefügt.
c)
In Absatz 5 wird vor dem Wort "Inverkehrbringen" das Wort "erstmalige" eingefügt.
14. In
§ 16 Absatz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
einge-
fügt.
15. Die
Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
"Klinische
Prüfung und Leistungsbewertung".
16. §
17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem letzten Komma folgender Halbsatz eingefügt:
"und
mit dieser Einwilligung zugleich erklärt, daß sie mit der im
Rahmen der klinischen Prüfung erfolgten Aufzeichnung von Krankheitsdaten,
ihrer Weitergabe zur Überprüfung an den Auftraggeber oder an die
zuständige Überwachungsbehörde und, soweit es sich um personenbezogene
Daten handelt, mit deren Einsichtnahme durch Beauftrage des Auftraggebers
oder der Behörde einverstanden ist"
b)
In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten "zu beraten" die Worte "und zu prüfen,
ob
die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 9, Abs. 4 Nr. 1 bis
3 und Abs. 5 vorliegen" eingefügt.
17. Nach
§ 19 wird folgender § 19a eingefügt:
"§
19a
Leistungsbewertungsprüfungen
Die
Vorschriften der §§ 17 bis 19 gelten entsprechend bei Probeentnahmen
für Leistungsbewertungszwecke."
18. §
20 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Benennung
der Stellen sowie Anforderungen an Sachverständige und deren Laboratorien".
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort "benennt" durch das Wort "teilt" ersetzt und nach
dem
Wort
"Wirtschaftsraum" das Wort "mit" eingefügt.
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die
Benannte Stelle muß in dem Akkreditierungsverfahren nachweisen,
daß sie eine nach Art und Höhe ausreichende Haftpflichtversicherung
unterhält, die zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden, die sich aus ihrer Tätigkeit
ergeben, dient. Die Versicherung muß bei einem in Deutschland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer genommen werden."
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort "Wirtschaft" werden die Worte "und Technologie" eingefügt.
bb)
Dem Absatz werden folgende Sätze angefügt:
"In
der Rechtsverordnung können auch Regelungen zu den Entscheidungen
und Bescheinigungen der Benannten Stellen sowie über Mitteilungen
der Benannten Stellen an das Bundesministerium für Gesundheit und
die Weitergabe dieser Mitteilungen durch das Bundesministerium für
Gesundheit an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen
werden. Ferner können in dieser Rechtsverordnung Regelungen zu personenbezogenen
Daten erfolgen, soweit diese im Rahmen der nach diesem Gesetz begründeten
Aufgaben der Benannten Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt werden."
d)
In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des Absatzes wird durch ein Komma ersetzt
und
es
wird folgender Halbsatz angefügt: "sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, soweit der Datenschutz betroffen ist."
e)
In Absatz 4 werden nach Satz 1 folgender Sätze eingefügt:
"Sie
trifft die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung
künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
die Mitteilung einer Entscheidungen oder die Erteilung einer Bescheinigung
untersagen bis die Auflagen erfüllt sind. Die sofortige Vollziehung
kann angeordnet werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung."
f)
In Absatz 7 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
"Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie, die Voraussetzungen, die die Sachverständigen
und deren Laboratorien erfüllen müssen, die Einrichtung, die Geräte,
die Tätigkeiten, Befugnisse und Verpflichtungen, das Verfahren der
Anerkennung und die Berücksichtigung bisheriger erlangter Qualifikationen
und Zuständigkeiten sowie den Widerruf der Anerkennung festzulegen.
Sachverständige müssen im Rahmen der Anerkennung das Bestehen
einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken aus den ihnen nach
diesem Gesetz sich ergebenden Aufgaben nachweisen. Die Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann auch Regelungen zu personenbezogenen Daten umfassen, soweit
diese von den Sachverständigen im Rahmen der nach diesem Gesetz erforderlichen
Aufgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden."
19. §
21 wird wie folgt gefaßt:
"Erfüllt
eine Benannte Stelle, die ihren Sitz in Deutschland hat, nicht mehr die Voraussetzungen
gemäß der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 2, so widerruft
die zuständige Behörde die Akkreditierung, teilt dies unverzüglich
dem Bundesministerium für Gesundheit mit, das unverzüglich die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums davon in Kenntnis setzt. Die Zurückziehung der Benennung
ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen."
20. Die
Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
"Vorschriften
für Errichter, Betreiber, Anwender und Instandhalter von Medizinprodukten".
21. §
22 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Vorschriften
für Errichter, Betreiber und Anwender aktiver Medizinprodukte".
b)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Personen" die Worte "betrieben oder"
eingefügt.
c)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten "Funktionsprüfungen," die Worte
"Mel-
depflichten
und Einzelheiten der Meldepflichten von Risiken," eingefügt.
d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
einge-
fügt.
e)
An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die
zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers für einzelne
aktive Medizinprodukte aus besonderen Gründen Ausnahmen von Absatz
1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist."
22. §
23 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Vorschriften
für Errichter, Betreiber und Anwender nichtaktiver Medizinprodukte".
b)
In Absatz 1 wird an die Angabe "§ 22 Abs. 1" die Angabe "und Abs.
4 Satz 2" eingefügt.
c)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Funktionsprüfungen" die Wort
"Melde-
pflichten
und Einzelheiten der Meldepflichten von Risiken," eingefügt.
d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
einge-
fügt.
23. §
24 wird wie folgt gefaßt:
"§
24
Vorschriften
für Errichter, Betreiber und Anwender von Medizinprodukten mit Meßfunktion
(Medizinische Meßgeräte) und von In-vitro-Diagnostika
(1)
Der Betreiber von Medizinprodukten mit Meßfunktionen sowie von In-vitro-
Diagnostika
hat zusätzlich zu den Vorschriften der §§ 22 und 23 Maßnahmen,
durch die eine ausreichende Meßgenauigkeit und Meßbeständigkeit
gewährleistet werden kann (meßtechnische Kontrollen), nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 4 durchzuführen oder
durchführen zu lassen.
(2)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit
dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Meßsicherheit
von Medizinprodukten mit Meßfunktion sowie von In-vitro-Diagnostika
1.
diejenigen Medizinprodukte mit Meßfunktion sowie In-vitro-Diagnostika
zu bestim-
men,
die meßtechnischen Kontrollen unterliegen,
2.
zu bestimmen, daß der Betreiber, eine geeignete Stelle oder die zuständige
Behörde
meßtechnische
Kontrollen durchzuführen hat,
3.
Vorschriften zu erlassen über
a)
den Umfang, die Häufigkeit und das Verfahren von meßtechnischen
Kontrollen,
b)
die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung und
Überwachung
mit der Durchführung meßtechnischer Kontrollen betrauter Stellen,
c)
Mitwirkungspflichten des Betreibers eines Medizinproduktes mit Meßfunktion
nach
Nummer 1 bei meßtechnischen Kontrollen,
d)
Meldepflichten und Einzelheiten der Meldepflichten von Risiken.
(3)
In-vitro-Diagnostika im Sinne von § 3 Nr. 4 dürfen nur ihrer
Zweckbestimmung
entsprechend,
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften
errichtet, betrieben und angewendet werden. Sie dürfen nicht betrieben
und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten,
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. In-vitro-Diagnostika
dürfen nur von Personen angewendet werden, die auf Grund ihrer Ausbildung
oder ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Gewähr für
eine sachgerechte Handhabung bieten. Der Betreiber von In-vitro-Diagnostika
muß über geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte
für eine ordnungsgemäße Durchführung der In-vitro-Diagnostik,
für die er nach eigenen Angaben kompetent ist, verfügen. Der Betreiber
von In-vitro-Diagnostika muß ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet
haben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden
Leistungen angemessen ist. Die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem
werden von der Bundesärztekammer im Benehmen mit den betroffenen Kreisen
nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 4 festgelegt.
(4)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit
dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an das Qualitätsmanagement
und an die Qualitätssicherung bei dem Errichten, Betreiben und Anwenden
von In-vitro-Diagnostika zu regeln, soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen
Betrieb und die erforderliche Qualität, Sicherheit und Leistung der In-vitro-Diagnostika
sowie der damit erzielten Meßergebnisse sicherzustellen. In der Verordnung
können die Verfahren zur Erstellung von Richtlinien und Empfehlungen,
die Feststellung und die Anwendung von Normen zur Qualitätssicherung
im Sinne von Absatz 3, die Beteiligung der betroffenen Kreise, die Kontrollen,
Überwachung durch zuständige Behörden sowie die Befugnisse
des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt werden. In der Verordnung
kann ferner festgelegt werden, daß die Richtlinien, Empfehlungen und
Normen oder deren Fundstellen vom Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekanntgemacht werden.
(5)
Die Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 4 ergeht im Einvernehmen
mit
dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit der Strahlenschutz
betroffen ist oder es sich um In-vitro-Diagnostika handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden."
24. Nach
§ 24 wird folgender § 24a eingefügt:
"§
24a
Instandhaltung
von Medizinprodukten
(1)
Medizinprodukte sind unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers
durch
Inspektion, Wartung und Instandsetzung (Instandhaltung) nachvollziehbar und
fachgerecht so instandzuhalten, daß über ihre Lebensdauer die Funktionstüchtigkeit
und die Sicherheit für Patienten, Anwender und Dritte gewährleistet
ist.
(2)
Die Instandhaltung sowie alle damit verbundenen Prüfungen dürfen
nur Per-
sonen
oder Stellen durchführen, die folgende Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen insbesondere
1.
auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und ihrer durch praktische Tätigkeit
bei der In-
standhaltung
von Medizinprodukten gewonnenen Erfahrungen sowie ihrer Kenntnisse über
die erforderliche Sachkenntnis,
2.
über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich
deren Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie
über die erforderlichen Geräte und sonstige Arbeitsmittel,
3.
über die Anerkennung, soweit diese durch eine Verordnung nach Absatz
5 vorge-
schrieben
wird, verfügen und in der Lage sein, die Instandhaltung nach Art und
Umfang ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.
Sie müssen bei der Durchführung und Auswertung der Prüfungen
in ihrer fachlichen Beurteilung weisungsunabhängig sein.
(3)
Nach Instandhaltungsmaßnahmen an Medizinprodukten müssen die
für die
Sicherheit
und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen
Merkmale geprüft werden, soweit sie durch die Instandhaltungsmaßnahmen
beeinflußt werden können.
(4)
Der Betreiber hat alle erforderlichen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße
Instandhaltung
von Medizinprodukten zu treffen. Er darf die Instandhaltung sowie alle damit
verbundenen Prüfungen nur Personen oder Stellen übertragen, die
die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllen.
(5)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung
mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen, die die in Absatz 2 genannten
Personen und Stellen erfüllen müssen, sowie die Anforderungen an
die Ausführung der Instandhaltungsmaßnahmen, an die Befugnisse
und Verpflichtungen, an die Anerkennung, die Verfahren der Anerkennung und
Widerruf der Anerkennung dieser Personen und Stellen festzulegen. In der Rechtsverordnung
können Regelungen über die erforderlichen Räume einschließlich
deren Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie
über die erforderlichen Geräte und sonstige Arbeitsmittel, über
die Überwachung dieser Personen und Stellen, über nähere Einzelheiten
insbesondere über Mitteilungen an die zuständigen Behörden
und an das Bundesministerium für Gesundheit und an die Weitergabe dieser
Mitteilungen an zuständige Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften getroffen werden. Ferner kann in der Rechtsverordnung festgelegt
werden, daß fachliche Anforderungen auch in Richtlinien oder Leitlinien
von Fachgesellschaften festgelegt werden können. Die Rechtsverordnung
ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit der Strahlenschutz
betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden."
25. §
25 wird wie folgt gefaßt:
"§
25
Allgemeine
Anzeigepflicht
(1)
Hersteller im Sinne von § 3 Nr. 15 sowie Betriebe und Einrichtungen,
die in
Deutschland
ihren Sitz haben und Medizinprodukte klinisch prüfen, im Geltungsbereich
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erstmalig in Verkehr bringen oder die Leistungsbewertung bei In-vitro-Diagnostika
durchführen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
Behörde in Deutschland anzuzeigen. Das gleiche gilt für Personen,
die diese Tätigkeiten selbständig oder berufsmäßig ausüben.
In der Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die Anschrift der Betriebsstätte
oder Einrichtung sowie die für sie verantwortlichen Personen anzugeben.
Die Anzeige zum erstmaligen Inverkehrbringen nach Satz 1 ist bei einem Medizinprodukt,
das nach § 10 Abs. 3 oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 14 Abs. 3 einem Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Benannte
Stelle unterliegt, um die Angabe des Medizinproduktes zu ergänzen.
Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 4. Die Sätze
1 bis 5 gelten auch für das weitere Inverkehrbringen von Medizinprodukten,
soweit ein Vertriebsweg nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach §
11 Abs. 2 Satz 1 vorgeschrieben und dieser Vertriebsweg nicht die Apotheke
ist.
(2)
Wer als Hersteller in Deutschland seinen Sitz hat und Medizinprodukte in
einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmalig
in den Verkehr bringt, die nach § 10 Abs. 1 oder nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach §14 Abs. 3 nicht einem Konformitätsbewertungsverfahren
durch eine Benannte Stelle unterliegen, muß dies unter Angabe der Kategorie
der betroffenen Medizinprodukte spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
der zuständigen Behörde anzeigen. Das gleiche gilt entsprechend
für den Einführer, der seinen Sitz in Deutschland hat. Absatz 1
bleibt unberührt.
(3)
Wer Systeme oder Behandlungseinheiten nach § 10 Abs. 1 zusammensetzt
oder
diese sowie Medizinprodukte nach § 10 Abs. 3 sterilisiert und seinen
Sitz in Deutschland hat, muß der zuständigen Behörde die Anschrift,
den Firmensitz sowie die Bezeichnung und die Beschreibung der betreffenden
Medizinprodukte anzeigen.
(4)
Wer als Hersteller in Deutschland seinen Sitz hat und im eigenen Namen von
Deutschland
aus In-vitro-Diagnostika erstmalig in Verkehr bringt, teilt der zuständigen
Behörde folgendes mit:
1.
die Anschrift des Firmensitzes,
2.
die die gemeinsamen technologischen Merkmale und Analyten betreffenden Anga-
ben
zu Reagenzien, Medizinprodukten mit Reagenzien und Kalibrier- und Kontrollmaterialien
sowie eventuelle wesentliche Änderungen dieser Angaben, einschließlich
einer Einstellung des Inverkehrsbringens, und bei sonstigen In-vitro-Diagnostika
die geeigneten Angaben,
3.
im Falle der In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang II der Richtlinie
98/79/EG und der In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung alle Angaben,
die eine Identifizierung dieser In-vitro-Diagnostika ermöglichen,
die Analyse- und gegebenenfalls Diagnoseparameter gemäß Anhang
I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 98/79/EG, die Ergebnisse der Leistungsbewertung
gemäß Anhang VIII der Richtlinie 98/79/EG, die Bescheinigung
sowie eventuelle wesentliche Änderungen dieser Angaben einschließlich
einer Einstellung des Inverkehrbringens,
4.
bei einem "neuen In-vitro-Diagnostikum" im Sinne von § 3 Nr. 4 b zusätzlich
die An-
gabe,
daß es sich um ein "neues In-vitro-Diagnostikum" handelt.
Hat
nicht der Hersteller, jedoch sein Bevollmächtigter seinen Sitz in Deutschland,
teilt dieser die Angaben nach Satz 1 mit.
(5)
Nachträgliche Änderungen hinsichtlich der Angaben nach den Absätzen
1 bis
6
sind ebenfalls anzuzeigen.
(6)
Die zuständige Behörde übermittelt die Informationen gemäß
den Absätzen 1
bis
6 dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information
(DIMDI) zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 36.
(7)
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die übrigen
Mitgliedstaa-
ten
der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf deren Antrag über die in den Absätzen 1 bis 6
genannten Anzeigen."
26. §
26 wird wie folgt gefaßt:
"§
26
Durchführung
der Überwachung
(1)
Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte
hergestellt,
instand gehalten, klinisch geprüft, die Leistung bewertet, verpackt,
ausgestellt, betrieben, errichtet, angewendet, in den Verkehr gebracht werden
oder sonst mit ihnen Handel getrieben wird, unterliegen insoweit der Überwachung
durch die zuständigen Behörden. Satz 1 gilt auch für Personen,
die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben, sowie für
Personen, die Medizinprodukte für andere sammeln.
(2)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen die Zuständigkeit
für bestimmte Genehmigungen und Erklärungen oder sonstige Maßnahmen
einer Bundesoberbehörde zu übertragen, wenn diese Genehmigung oder
Erklärung oder sonstige Maßnahmen einschließlich der Vollzugsmaßnahmen
bundeseinheitlich zu erfolgen haben oder die Beurteilung von Sachverhalten
voraussetzen, die in der Regel räumlich über den Zuständigkeitsbereich
eines Landes hinausgehen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und, soweit der
Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte handelt, bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung.
(3)
Die zuständige Behörde hat sich insbesondere davon zu überzeugen,
daß die
Medizinprodukte
den Vorschriften der §§ 4 bis 10 entsprechen. Wenn ihr von einer
Benannten Stelle berichtet worden ist, daß
1.
ein Mangel im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens festgestellt
worden
ist,
durch den Gefahr für einen Patienten, Anwender oder Dritten droht,
oder
2.
bei der Anwendung eines Medizinproduktes ein Zwischenfall eingetreten ist
und be-
gründeter
Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Zwischenfall auf einen
Mangel in der Beschaffenheit des Medizinproduktes zurückzuführen
ist,
hat
sie insbesondere zu prüfen, ob eine Maßnahme zu treffen ist. Satz
2 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgehen.
(4)
Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel
und zur Verhü-
tung
drohender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch
Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und
zu besichtigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt
wird; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt,
2.
Medizinprodukte zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere hierzu in
Betrieb neh-
men
zu lassen, sowie Proben zu entnehmen,
3.
Unterlagen über Entwicklung, Herstellung, Prüfung, klinische
Prüfung, Leistungsbewertung oder Erwerb, Lagerung, Verpackung, Inverkehrbringen
und sonstigen Verbleib der Medizinprodukte sowie über das im Verkehr
befindliche Werbematerial einzusehen und hieraus in begründeten Fällen
Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen,
4.
von natürlichen und juristischen Personen alle erforderlichen Auskünfte,
insbesonde-
re
über die in Nummer 3 genannten Betriebsvorgänge, zu verlangen.
(5)
Der im Rahmen der Überwachung zur Auskunft Verpflichtete kann die
Aus-
kunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6)
Die Eigentümer oder Inhaber von Betrieben und Einrichtungen nach Absatz
1
haben
Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden und die beauftragten Personen sowie
die sonstigen in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, diesen Personen
die Medizinprodukte zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich
angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür nötigen Mitarbeiter
und Hilfsmittel bereitzustellen, die Angaben zu machen und die Unterlagen
vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(7)
Die zuständigen Behörden unterrichten auf Anfrage die anderen
Mitgliedstaaten über Maßnahmen der Durchführung der Überwachung
sowie über die Ergebnisse der getroffenen Maßnahmen."
27. §
27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden vor dem letzten Punkt die Worte "und ein Schutzklauselverfahren
nach
§ 28 Abs. 5 veranlaßt" eingefügt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3)
Trägt ein Produkt unzulässigerweise die CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt,
trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen,
damit die CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt entfernt wird. Soweit die
CE-Kennzeichnung in Verbindung mit einer Mitteilung einer Entscheidung oder
einer von einer Benannten Stelle erteilten Bescheinigung für dieses
Produkt angebracht wurde und diese Benannte Stelle ihren Sitz in Deutschland
hat, verfügt die zuständige Behörde gegenüber der Benannten
Stelle, ihre Mitteilung einer Entscheidung oder die von ihr erteilte Bescheinigung
für dieses Produkt für ungültig zu erklären. Hat die
Benannte Stelle ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, teilt die zuständige
Behörde ihre Auffassung dem Bundesministerium für Gesundheit mit,
das diese Mitteilung an die für die Benannte Stelle zuständige
Behörde dieses Vertragsstaates weiterleitet, damit diese die Rücknahme
veranlassen kann. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen nach Satz
1 kann angeordnet werden. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende
Wirkung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
28. §
28 wird wie folgt gefaßt:
"§
28
Verfahren
zum Schutz vor Risiken
(1)
Die zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen
zum Schutze der
Gesundheit
und zur Sicherheit der Patienten, der Anwender und Dritter vor Gefahren durch
Medizinprodukte. Sie ist insbesondere befugt, vorläufige Anordnungen,
auch über die Schließung des Betriebes oder der Einrichtung, zu
treffen, soweit es zur Verhütung einer drohenden Gefahr für die
öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Ordnung geboten ist und sofern
andere Maßnahmen nicht ausreichen. Die zuständige Behörde
kann das Inverkehrbringen, das sonstige Handeltreiben, die Inbetriebnahme,
das weitere Betreiben, die Anwendung oder Verwendung von Medizinprodukten
sowie den Beginn oder die weitere Durchführung der klinischen Prüfung
oder Leistungsbewertung untersagen, beschränken oder von der Einhaltung
bestimmter Auflagen abhängig machen oder den Rückruf oder die Sicherstellung
von Medizinprodukten anordnen. Bei neuen In-vitro-Diagnostika gemäß
§ 3 Nr. 4b kann die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt innerhalb
von zwei Jahren nach der Anzeige gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2
und in begründeten Fällen die Vorlage eines Berichts über die
Erkenntnisse aus den Erfahrungen mit dem In-vitro-Diagnostikum nach dessen
Inverkehrbringen verlangen.
(2)
Kann ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 bis 4, 7 oder 8, das nach §§
8 oder
12
Abs. 1 in Verkehr gebracht wird, die Gesundheit oder die Sicherheit der Patienten,
der Betreiber, der Anwender oder Dritter oder die Sicherheit von Eigentum
bei sachgemäßer Implantation, Installation, Errichtung, Instandhaltung
und seiner Zweckbestimmung entsprechender Anwendung oder Verwendung über
ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und der Sicherheitstechnik
vertretbares Maß gefährden, so trifft die zuständige Behörde
alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diese Medizinprodukte
vom Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme oder
ihr Betreiben oder Anwenden zu verbieten oder einzuschränken, soweit
dies nicht vom Hersteller selbst veranlaßt wird. Sie kann auch verlangen,
daß das Medizinprodukt von einer Benannten Stelle oder von einem Sachverständigen
geprüft wird. § 27 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Satz 1
gilt nicht, soweit das Atomgesetz oder eine darauf gestützte Rechtsverordnung
für Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioaktive
Stoffe enthalten, für die danach zuständige Behörde entsprechende
Befugnisse vorsieht.
(3)
Die zuständige Behörde ist berechtigt zu veranlassen, daß
alle, die einer von
einem
Medizinprodukt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig
in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden; eine hoheitliche Warnung
der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere
ebenso wirksame Maßnahmen nicht getroffen werden können.
(4)
Trifft oder beabsichtigt die zuständige Behörde Maßnahmen
nach den Ab-
sätzen
1 bis 3 nach Bewertung eines Vorkommnisses gemäß § 29, teilt
sie diese sowie die Zwischenfälle unverzüglich dem Bundesministerium
für Gesundheit mit, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterrichtet.
(5)
Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 2, teilt
sie diese un-
verzüglich
unter Angabe von Gründen dem Bundesministerium für Gesundheit mit.
In den Gründen ist insbesondere anzugeben, ob die Nichtübereinstimmung
mit den Vorschriften dieses Gesetzes zurückzuführen ist auf
a)
die Nichteinhaltung der Grundlegenden Anforderungen nach § 5 oder
b)
eine unzulängliche Anwendung der harmonisierten Normen nach §
6, sofern die An-
wendung
dieser Normen behauptet wird, oder
c)
einen Mangel der Normen nach § 6 selbst.
Das
Bundesministerium unterrichtet unter Angabe der Gründe die Kommission
der Euro-päischen Gemeinschaften, damit diese ein Schutzklauselverfahren
nach Artikel 7 der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 93/42/EWG
oder Artikel 8 der Richtlinie 98/79/EG einleitet."
29. Nach
§ 28 wird folgender § 28a eingefügt:
"§
28a
Besondere
Gesundheitsmaßnahmen
(1)
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, daß ein Medizinprodukt
oder eine
Gruppe
von Medizinprodukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit verboten oder deren Bereitstellung
beschränkt werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, kann
sie die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen, die schriftlich
zu begründen sind.
(2)
Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1, teilt
sie diese unter-
Angabe
der Gründe dem Bundesministerium für Gesundheit mit, das die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, die übrigen Mitgliedstaaten und
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum entsprechend unterrichtet."
30. §
29 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden vor dem letzten Punkt folgende Worte eingefügt:
"soweit
sie folgende Vorkommnisse betreffen:
- jede
Funktionsstörung, jeder Ausfall oder jede Änderung der Merkmale
oder der Leistung eines Medizinprodukts sowie jede Unsachgemäßheit
der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt zum Tod oder zu einer
schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten
oder eines Anwenders oder einer anderen Person führen könnte oder
geführt haben könnte,
- jeder
Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der in Nummer 1 genannten
Ursachen durch die Merkmale und die Leistungen eines Medizinprodukts bedingt
ist und zum systematischen Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs
durch den Hersteller geführt hat."
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Daten" die Worte "von Patienten"
einge
fügt.
31. §
30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort "Einschaltung" die Worte "der Anwender und
Betreiber,"
eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe "§ 26 Abs. 4" durch die Angabe "§ 28
Abs. 1" er-
setzt.
cc)
Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"In
dem Sicherheitsplan können ferner Anforderungen und sonstige Voraussetzungen
des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen
und die Überwachung des Betreibens und Anwendens von Medizinprodukten,
Bescheinigungen, Kennzeichnungen, soweit davon nicht die Grundlegenden
Anforderungen nach § 5 berührt werden, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten,
Informationsmittel und -wege sowie die jeweils nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden."
dd)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ferner
können in dem Sicherheitsplan Regelungen zu personenbezogenen Daten
getroffen werden, soweit diese im Rahmen der Risikoabwehr im Rahmen des
Sicherheitsplanes erfaßt, verarbeitet und genutzt werden. Die Regelungen
können auch für solche Daten getroffen werden, die nicht in
Dateien verarbeitet oder genutzt werden."
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2)
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung, dem Bundesministerium des Inneren, soweit der Datenschutz
betroffen ist und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen."
32. §
31 wird wie folgt geändert:
a)
In § 31 Abs. 1 werden die Worte "Im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
und"
durch
die Worte "in Deutschland hat und dort" und das Wort "beauftragen" durch
das Wort "bestimmen" ersetzt.
b)
An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt;
"Die
zuständige Behörde übermittelt die Informationen nach Satz
1 und 2 dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach §
36."
33. §
32 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1)
Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die sachgerechte
Handhabung
der Medizinprodukte einweist, muß die für die jeweiligen Medizinprodukte
erforderliche Sachkenntnis und Erfahrungen für die Information und,
soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen
Medizinprodukte besitzen (Medizinprodukteberater). Satz 1 gilt auch für
die fernmündliche Information"
b)
Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"Der
Medizinprodukteberater hat der zuständigen Behörde auf Verlangen
seine Sachkenntnis nachzuweisen. Er hält sich auf dem neuesten Erkenntnisstand
über die jeweiligen Medizinprodukte, um sachkundig beraten zu können."
c)
Absatz 4 wird gestrichen.
d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
e)
In dem neuen Absatz 5 werden die Worte "bei Medizinprodukten schriftlich
aufzu-
zeichnen
und an denjenigen, der ihn nach Absatz 1 beauftragt hat," durch die Worte
"bei Medizinprodukten dem Verantwortlichen nach § 7" ersetzt.
f)
In dem neuen Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und
Technologie"
eingefügt.
34. §
33 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Ziffer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgender
Halbsatz
angefügt:
"es
sei denn, daß dieses Gesetz anderes vorschreibt oder andere Bundesoberbehörden
zuständig sind."
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3)
Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für die in Anhang II der
Richtlinie
98/79/EG
genannten In-vitro-Diagnostika, soweit sie dazu bestimmt sind, zur Prüfung
der Unbedenklichkeit und Verträglichkeit von Blut- und Gewebespenden
oder zur Erkennung von Infektionskrankheiten zu dienen. Es kann für
In-vitro-Diagnostika auch als Benannte Stelle gemäß §
20 akkreditiert werden."
35. In
§ 35 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
eingefügt.
36. §
36 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort "Informationssystem" ein Komma
und die
Worte
"Europäische Datenbank" angefügt.
b)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Es
übermittelt die erforderlichen Daten an die Europäische Datenbank".
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe "§ 25 Abs. 5" durch die Angabe "§
25 Abs. 7" er-
setzt.
bb)
An die Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6.
zentrale Verarbeitung und Nutzung von Angaben im Zusammenhang mit
Bescheinigungen,
die nach den Verfahren der Anhänge II bis VII der Richtlinie
93/42/EWG und der Anhänge 2 bis 5 der Richtlinie 90/385/EWG sowie
der Anhänge III bis VII der Richtlinie 98/79/EG ausgestellt,
geändert, ergänzt, ausgesetzt, zurückgezogen oder verweigert
werden."
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a)
Das in Absatz 1 genannte Institut übermittelt die Daten nach Absatz
2
Nummern
1, 3 und 6 an die Europäische Datenbank."
e)
In Absatz 4 werden die Angabe "Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absätze
1, 2
und
2a" ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie" einge-
fügt.
37. In
§ 38 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
eingefügt.
38. In
§ 39 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
und
nach dem Wort "Maßnahmen" die Worte "und die Benennung von Sachverständigen
und Prüfstellen in Verbindung mit Drittstaaten" eingefügt.
39. Nach
§ 39 wird folgender § 39a eingefügt:
"§
39a
Zusammenarbeit
der Behörden und Benannten Stellen der Mitgliedstaaten
Die
für die Durchführung des Medizinprodukterechts zuständigen
Behörden und Benannten Stellen arbeiten mit den zuständigen Behörden
und Benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zusammen und erteilen einander die notwendigen Auskünfte,
um eine einheitliche Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinien 90/385/EWG,
93/42/EWG und 98/79/EG erlassenen Vorschriften in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erreichen. Das Bundesministerium
für Gesundheit ist über die jeweilige Zusammenarbeit zu informieren.
Es kann im Einzelfall verlangen, daß ihm die Zusammenarbeit nach Satz
1 vorbehalten wird."
40. Nach dem 7.
Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:
"8. Abschnitt
Werbung für
Medizinprodukten
§ 40a
Unzulässige Werbung
(1) Unzulässig
ist eine irreführende Werbung für Medizinprodukte. Eine Irreführung
liegt insbesonderedann vor,
- wenn Medizinprodukten
eine Leistung beigelegt wird, die sich nicht nachprüfbar be- gründen
läßt,
2. wenn fälschlich
der Eindruck erweckt wird, daß
a. ein Erfolg mit
Sicherheit erwartet werden kann,
b. bei bestimmungsgemäßer
oder längerer Verwendung keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c. die Werbung nicht
zum Zwecke des Wettbewerbs veranstaltet wird oder wenn Verlautbarungen,
welche nicht in erster Linie Zwecken des Wettbewerbs dienen, mit unlauteren
Werbemaßnahmen verknüpft sind,
3. wenn unwahre oder zur
Täuschung geeignete Angaben
a. über die
Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Medizinprodukten oder
b. über die
Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders
oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
(2) Unzulässig ist
eine Werbung, die darauf hinwirkt, Medizinprodukte, deren Abgabe den Apotheken
vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen oder für Medizinprodukte
zu werben, die rechtswidrig in den Verkehr gebracht wurden.
(3) Die Werbung für
Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zum Gesetz
über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens aufgeführten Krankheiten
oder Leiden beim Menschen beziehen.
(4) Außerhalb
der Fachkreise darf für Medizinprodukte nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen,
wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen
darauf,
2. mit der Widergabe
von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
3. mit Veröffentlichungen,
deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar
ist.
§ 40b
Werbung für
verschreibungspflichtige Medizinprodukte
Für verschreibungspflichtige
Medizinprodukte darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und
Personen, die mit diesen Medizinprodukten erlaubterweise Handel treiben, geworben
werden."
41. Die bisherigen
Abschnitte 8 bis 10 werden die Abschnitte 9 bis 11.
42. In § 44 wird am Ende
der Ziffer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt
sowie eine neue Ziffer
6 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"6. entgegen §
40a dem Verbot der irreführenden Werbung zuwiderhandelt."
43. § 45 Abs. 2 wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird
die Ziffer "4" durch die Ziffer "5" ersetzt.
b Nach Nummer 9 wird
folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. entgegen §
12 Abs. 3 Satz 2 Proben verwendet,"
c) In Nummer 11 werden
nach dem Wort "Medizinprodukt" die Worte "betreibt oder" eingefügt.
d) In Nummer 12 wird
die Angabe "§ 25 Abs. 3 oder 4" durch die Angabe "§ 25 Abs.
3, 4 oder 5" ersetzt.
e) In Nummer 13 wird
die Angabe "§ 26 Abs. 8" durch die Angabe " § 26 Abs. 6" ersetzt.
f) Nummer 15 wird
wie folgt gefaßt:
"15. entgegen §
32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 eine Tätigkeit ausübt,"
g) Nummer 16 wird
gestrichen; die bisherigen Nummern 17 und 18 werden Nummern 16 und 17.
h) Am Ende der Ziffer
17 (neu) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Ziffer 18
angefügt: "18. entgegen § 40b für die dort bezeichneten
Medizinprodukte wirbt."
44. In
§ 47 Abs. 3 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Worte "und Technologie"
eingefügt.
45.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
"(3)
Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4 sowie deren Zubehör dürfen
noch bis
zum
7. Dezember 2003 nach den am 7. Dezember 1998 in Deutschland geltenden
Vorschriften in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht werden. Das
weitere Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der nach Satz 1 erstmalig
in Verkehr gebrachten Medizinprodukte ist bis zum 7. Dezember 2005 zulässig.
(4)
Soweit in der Übergangszeit bis zum 7. Dezember 2003 Medizinpro-
dukte
nach § 3 Nr. 4 sowie ihr Zubehör nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen oder
für Leistungsbewertungszwecke zur Verfügung gestellt worden
sind, finden die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Gerätesicherheitsgesetzes,
der Medizingeräteverordnung, des Eichgesetzes und der Eichordnung
keine Anwendung. Soweit diese Medizinprodukte nach Absatz 3 Satz 1 erstmalig
in Verkehr gebracht wurden, findet das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht
Anwendung, wobei Änderungen dieser Vorschriften zum Zwecke des Schutzes
des Menschen vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung
der Gesundheit anzuwenden sind; die Vorschriften dieses Gesetzes finden
keine Anwendung. Satz 2 läßt § 47 Abs. 4 und 5 sowie die
Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762) unberührt."
b)
Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.
Artikel
2
Änderung
der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte
In
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148) wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:
"dürfen
berufs- oder gewerbsmäßig nur in Apotheken und nicht im Wege des
Versandes in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiet des Heilwesens
Das
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649, 2656),
wird wie folgt geändert:
In
§ 1 Abs. 4 werden vor dem Punkt folgende Worte eingefügt:
"und
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes".
Artikel
4
Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Das
Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), zuletzt geändert
durch........................, wird wie folgt geändert:
§
2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1a wird wie folgt gefaßt:
"1a.
Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die Produkte im
Sinne von
§
2 Abs. 5 Nr. 3 bis 5 des Medizinproduktegesetzes sind oder solche enthalten.
2. Die
bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.
3.
Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
"3.
Verbandstoffe und chirurgisches Nahtmaterial, soweit sie nicht Gegenstände
der
Nummern 1, 1a oder 2 und soweit sie zur Anwendung am oder im tierischen
Körper bestimmt sind,".
4.
In Nummer 4a werden folgende Worte angefügt:
"ausgenommen
Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 4 und deren Zubehör nach
§ 3
Nr.
8 des Medizinproduktegesetzes,"
5.
In Nummer 4b wird nach der Angabe "2," die Angabe "4," eingefügt.
Artikel
5
Änderung
der Betriebsverordnung für
pharmazeutische Unternehmer
In
§ 1 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8.
März 1985 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1
des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2071) wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3)
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Medizinprodukte im Sinne des
Medi-
zinproduktegesetzes."
Artikel
6
Änderung
der Verordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
Dem
§ 1 der Betriebsordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 16. Juli 1996 (BGBl. I S. 1003) wird folgender Satz angefügt:
"Die
Verordnung gilt ferner nicht für den Großhandel mit Medizinprodukten,
die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in den Verkehr
gebracht oder in den Betrieb genommen werden."
Artikel
7
Änderung
der Medizingeräteverordnung
§
1 Absatz 3 der Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S.
93) die zuletzt durch § 16 der Verordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S.
1762) geändert wurde, erhält folgende Fassung:
"(3)
Ausgenommen von Absatz 1 sind weiterhin das Errichten und Betreiben von
medi-
zinisch-technischen
Geräten, die Medizinprodukte im Sinne § 3 Nr. 1 und 8 in Verbindung
mit Nummern 2, 3, 4 und 7 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl.
I S. 1963) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl.
I S. 2005) sind."
Artikel
8
Änderung
der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
§
1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762)
wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 wird nach der Angabe "Nr. 2, 3" die Angabe ",4" eingefügt.
2.
In Absatz 2 wird die Nummer 1 aufgehoben; die bisherigen Nr. 2 und 3 werden
Nr. 1 und 2.
Artikel
9
Erste
Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Medizinprodukte*)
(1.
Verordnung zur Änderung der
Medizinprodukte-Verordnung -
1. MP-ÄndV)
Die
Verordnung über Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3138,
1998 I S. 515) wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt
1
Anwendungsbereich
und Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§
2 Durchführung von Anzeigen nach dem Medizinproduktegesetz
§
3 Anordnungen und Maßnahmen zur Abwendung akuter Risiken
§
4 Aussetzen, Widerruf und Beschränkungen von Mitteilungen von Entscheidungen
und Bescheinigungen
Abschnitt
2
Medizinprodukte
mit Ausnahme der
aktiven
implantierbaren Medizinprodukte
§
5 Geltungsbereich
§
6 Grundlegende Anforderungen
§
7 Klassifizierung
§
8 Grundlagen des Konformitätsbewertungsverfahrens
§
9 Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens
§
10 Sonderanfertigungen
§
11 Klinische Bewertung und klinische Prüfung
§
12 Biologische Sicherheitsprüfung
§
13 Anforderungen an Systeme und Behandlungseinheiten sowie an Sterilprodukte
§
14 Mindestkriterien für die Benennung von Stellen
Abschnitt
3
Aktive
implantierbare Medizinprodukte
§
15 Geltungsbereich
§
16 Grundlegende Anforderungen
§
17 Grundlagen des Konformitätsbewertungsverfahrens
§
18 Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens
§
19 Sonderanfertigungen
§
20 Klinische Bewertung und klinische Prüfung
§
21 Mindestkriterien für die Benennung von Stellen
Abschnitt
4
In-vitro-Diagnostika
§
22 Geltungsbereich
§
23 Grundlegende Anforderungen
§
24 Grundlagen des Konformitätsbewertungsverfahrens
§
25 Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens
§
26 Leistungsbewertung von In-vitro-Diagnostika
§
27 Mindestkriterien für die Benennung von Stellen
Abschnitt
5
Medizinprodukte in Verbindung mit den Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland
§
28 Geltungsbereich
§
29 Mindestkriterien für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen
§
30 Überwachung
§
31 Verfahren zum Schutz vor Risiken
§
32 Informationsaustauch
Abschnitt
6
Ordnungswidrigkeiten
und Schlußvorschriften
§
33 Ordnungswidrigkeiten"
2.
§ 1 erhält folgende Fassung:
"(1)
Diese Verordnung regelt die Grundlegenden Anforderungen, die Klassifizie-
rung,
die Konformitätsbewertungsverfahren, Anforderungen an die klinische Bewertung
einschließlich die klinische Prüfung und Leistungsbewertung von
Medizinprodukten nach § 3 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2, 3,4, 6,7 und
8 des Medizinproduktegesetzes sowie für die Anforderungen an Benannte
Stellen.
(2)
Besteht die Notwendigkeit zu Änderungen oder Abweichungen im Sinne
von Artikel 13 der Richtlinie 93/42/EWG oder Artikel 14 der Richtlinie 98/79/EG,
wird dem Bundesministerium für Gesundheit ein diesen Artikeln entsprechender
Antrag vorgelegt, das bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
die Einleitung des erforderlichen Verfahrens beantragen kann.
(3)
Diese Verordnung regelt ferner das Nähere zur Erfüllung von
Verpflichtungen
aus
dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung vom 22. Juni 1998
(1999/78/EG) ABl. Nr. L 31 S. 1 vom 4. Februar 1999, dem Abkommen zwischen
der Eu-ropäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige
Anerkennung vom 20. Juli 1998 (98/566/EG) ABl. EG Nr. L 280 S. 1 vom 16. Oktober
1998, dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien
über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der
Bescheinigung und der Kennzeichnung vom 18. Juni 1998 (98/508/EG) ABl. EG
Nr. L 229 S. 1 vom 17. August 1998 und dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung
vom 18. Juni 1998 (98/509/EG) ABl. EG Nr. L 229, S. 61 vom 17. August 1998."
3.
In § 3 werden die Worte "Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
ist"
ersetzt
durch die Worte "Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
sowie das Paul-Ehrlich-Institut sind".
4. §
4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Aussetzen,
Widerruf und Beschränkungen von Mitteilungen von Entscheidungen und
Bescheinigungen"
b)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1)
Die Benannte Stelle muß die ausgestellte Bescheinigung aussetzen
oder
widerrufen oder Beschränkungen auferlegen, wenn die Voraussetzungen zur
Mitteilung einer Entscheidung oder zur Erteilung der Bescheinigung nicht erfüllt
worden sind oder nicht länger erfüllt werden, oder wenn eine Bescheinigung
nicht hätte ausgestellt werden dürfen, es sei denn, daß der
Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung
mit diesen Voraussetzungen gewährleistet. Eine von einer Benannten Stelle
zurückgezogene, widerrufene oder durch Auflagen geänderte ursprüngliche
Mitteilung einer Entscheidung oder Bescheinigung darf nicht weiter verwendet
werden.
(2)
Die Benannte Stelle unterrichtet unverzüglich die zuständige
Behörde, falls
die
Bescheinigung ausgesetzt oder widerrufen wird oder Beschränkungen auferlegt
werden oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich
erweisen könnte. Die zuständige Behörde leitet diese Mitteilung
dem Bundesministerium für Gesundheit weiter. Dieses leitet, soweit erforderlich,
die Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
an die zuständigen Behörden der betroffenen anderen Staaten weiter."
c)
In Absatz 3 wird das Wort "Ungültigkeitserklärung" durch das Wort
"Maßnahme"
ersetzt.
5.
In § 8 Abs. 2 werden die Worte "Benannten Stelle seiner Wahl" ersetzt durch
die Worte
"Benannte
Stelle nach der Richtlinie 93/42/EWG seiner Wahl".
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3)
Die Benannte Stelle berücksichtigt in einem Verfahren zur Konformitäts-
bewertung
alle einschlägigen Angaben über Merkmale und Leistungen des Medizinproduktes,
insbesondere die Ergebnisse einschlägiger Prüfungen und Kontrollen,
soweit sie nach deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für diese
Produkte bereits durchgeführt wurden, sowie Bescheinigungen, die in Verbindung
mit Abkommen der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurden.
(4)
Bei dem Verfahren der Konformitätsbewertung für ein Medizinprodukt
berücksichtigen
der Hersteller und die Benannte Stelle die Ergebnisse von Bewertungen und
Prüfungen, die in einem Zwischenstadium der Herstellung nach dem Medizinproduktegesetz
oder einer Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG
sowie in Verbindung mit Abkommen der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen
wurden."
b)
Nach dem Absatz 5 wird folgender Absatz 5 Buchstabe a eingefügt:
"(5a)
Die den Benannten Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach
dem
Medizinproduktegesetz
übermittelten Daten dürfen von ihnen nur zu dem Zweck verarbeitet
oder sonst genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung
dieser Daten an Dritte ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der
Aufgaben der Benannten Stellen nach dem Medizinproduktegesetz einschließlich
der Rechtsverordnungen oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist."
7.
In § 10 wird dem Absatz 3 folgender Satz angefügt:
"Für
Absatz 3 gilt § 9 Abs. 4 entsprechend."
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "Bevollmächtigter" die Worte "oder
dem sonstigen für das Medizinprodukt nach § 3 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes
Verantwortlichen" eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort "Bevollmächtigter" die Worte "noch
sonstiger für das Medizinprodukt nach § 3 Nr. 6 Verantwortlicher"
eingefügt.
cc)
In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort "Hersteller"
die Worte "oder der sonstige für das Medizinprodukt nach §
3 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes Verantwortliche" eingefügt.
b)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Hersteller" die Worte
"oder der sonstige für das Medizinprodukt nach § 3 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes
Verantwortliche" eingefügt.
c)
In Absatz 6 werden nach dem Wort "Bevollmächtigter" die Worte "oder
der sonstige für das Medizinprodukt nach § 3 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes
Verantwortliche" eingefügt.
9.
In § 17 Abs. 2 werden die Worte "Benannten Stelle seiner Wahl" ersetzt
durch die Worte
"Benannte
Stelle nach der Richtlinie 90/385/EWG seiner Wahl".
10.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3)
Die Benannte Stelle berücksichtigt in einem Verfahren zur Konformitäts-
bewertung
alle einschlägigen Angaben über Merkmale und Leistungen des Medizinproduktes,
insbesondere die Ergebnisse einschlägiger Prüfungen und Kontrollen,
soweit sie nach deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für diese
Produkte bereits durchgeführt wurden, sowie Bescheinigungen, die in
Verbindung mit Abkommen der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurden.
(4)
Bei dem Verfahren der Konformitätsbewertung für ein Medizinprodukt
berücksichtigen
der Hersteller und die Benannte Stelle die Ergebnisse von Bewertungen und
Prüfungen, die in einem Zwischenstadium der Herstellung nach dem Medizinproduktegesetz
oder einer Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 90/385/EWG
sowie in Verbindung mit Abkommen der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen
wurden."
b)
Nach dem Absatz 5 wird folgender Absatz 5 Buchstabe a eingefügt:
"(5a)
Die den Benannten Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach
dem
Medizinproduktegesetz
übermittelten Daten dürfen von ihnen nur zu dem Zweck verarbeitet
oder sonst genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung
dieser Daten an Dritte ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der
Aufgaben der Benannten Stellen nach dem Medizinproduktegesetz einschließlich
der Rechtsverordnungen oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist."
11.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "Bevollmächtigter" die Worte "oder
dem sonstigen für das Medizinprodukt nach § 3 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes
Verantwortlichen" eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort "Bevollmächtigter" die Worte "noch
sonstiger für das Medizinprodukt nach § 3 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes
Verantwortlicher" eingefügt.
cc)
In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort "Hersteller"
die Worte "oder der sonstige für das Medizinprodukt nach §
3 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes Verantwortliche" eingefügt.
b)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Hersteller" die Worte
"oder der sonstige für das Medizinprodukt nach § 3 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes
Verantwortliche" eingefügt.
c)
In Absatz 6 werden nach dem Wort "Bevollmächtigter" die Worte "oder
der sonstige für das Medizinprodukt nach § 3 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes
Verantwortliche" eingefügt.
12.
Abschnitt 4 erhält eine neue Fassung und wird Abschnitt 6.
13. Nach
dem Abschnitt 3 werden folgende Abschnitte 4 bis 6 eingefügt:
"Abschnitt
4
In-vitro-Diagnostika
§
22
Geltungsbereich
Die
Vorschriften der §§ 23 bis 27 gelten für Medizinprodukte nach
§ 3 Nr. 4 des Medizinproduktegesetzes.
§
23
Grundlegende
Anforderungen
Die
Grundlegenden Anforderungen im Sinne von § 5 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes
sind die in Anhang I der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Oktober 1998 über in-vitro-Diagnostika (ABl. L 331
vom 7.12.1998, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
1.
allgemeinen Anforderungen und
2.
Anforderungen an die Auslegung und die Herstellung von In-vitro-Diagnostika.
Die allgemeinen
Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 dienen dem Schutze der Personen, für die
und an denen die In-vitro-Diagnostika betrieben und angewendet werden, sowie von
Anwendern und Dritten. Sie betreffen die allgemeinen Merkmale, die Sicherheit
und Leistung der In-vitro-Diagnostika. Die Anforderungen an die Auslegung und
die Herstellung nach Satz 1 Nr. 2 umfassen die chemischen und physikalischen Eigenschaften
, die mikrobielle Kontamination und das Infektionsrisiko, die Eigenschaften im
Hinblick auf die Konstruktion und die Umgebungsbedingungen, den Schutz vor Strahlung,
die Anforderungen an In-vitro-Diagnostika mit Meßfunktion, an In-vitro-Diagnostika
mit externer oder interner Energiequelle und Anforderungen an Produkte zur Eigenanwendung
sowie die Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller. Die Übereinstimmung
des In-vitro-Diagnostikums mit den Abschnitten 1 und 3 der Allgemeinen Anforderungen
wird durch die Leistungsbewertung nach § 26 durch den Hersteller nachgewiesen.
§
24
Grundlagen
des Konformitätsbewertungsverfahrens
(1)
Die Konformitätsbewertung nach § 14 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes
für
In-vitro-Diagnostika,
die erstmalig in den Verkehr gebracht werden, erfolgt nach den Verfahren der Nummern
1 bis 4 (Konformitätsbewertungsverfahren).
1.
Für alle In-vitro-Diagnostika mit Ausnahme der in Anhang II der Richtlinie
98/79/EG ge-
nannten
In-vitro-Diagnostika und der In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungszwecke
muß der Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann,
das Verfahren nach Anhang III der Richtlinie 98/79/EG einhalten und vor dem
Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums die geforderte EG-Konformitätserklärung
ausstellen.
2.
Für alle In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung mit Ausnahme der in
Anhang II der
Richtlinie
98/79/EG genannten In-vitro-Diagnostika und der In-vitro-Diagnostika für
Leistungsbewertungszwecke muß der Hersteller vor Ausstellung der vorstehend
genannten Konformitätserklärung die in Anhang III Nummer 6 der Richtlinie
98/79/EG genannten zusätzlichen Anforderungen erfüllen. Anstelle
dieses Verfahrens kann der Hersteller das Verfahren nach Nummer 3 oder Nummer
4 anwenden.
3.
Für die in der Liste A des Anhangs II der Richtlinie 98/79/EG genannten
In-vitro-Diagno-
stika
mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungszwecke muß
der Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, nach seiner
Wahl eines der beiden folgenden Verfahren anwenden:
a)
das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (vollständiges Qualitätssicherungssy-
stem)
nach Anhang IV der Richtlinie 98/79/EG oder
b)
das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach Anhang V der Richtlinie 98/79/EG
in
Verbindung
mit dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung
Produktion) nach Anhang VII der Richtlinie 98/79/EG.
4.
Für die in der Liste B des Anhangs II der Richtlinie 98/79/EG genannten
In-vitro-Diagno-
stika
mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungszwecke muß
der Hersteller, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, nach seiner
Wahl eines der beiden folgenden Verfahren anwenden:
a)
das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (vollständiges Qualitätssicherungssy-
stem)
nach Anhang IV der Richtlinie 98/79/EG oder
b)
das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach Anhang V der Richtlinie
98/79/EG in
Verbindung
mit
aa)
dem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang VI der Richtlinie
98/79/EG oder
bb)
dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung
Produktion)
nach
Anhang VII der Richtlinie 98/79/EG.
(2)
Der Hersteller oder sein im Geltungsbereich des Abkommens über den
Europäi-
schen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter kann ein Verfahren der
Konformitätsbewertung, für das nach dem Medizinprodukterecht eine Beteiligung
einer Benannten Stelle nach der Richtlinie 98/79/EG seiner Wahl vorgeschrieben
ist, von einer Benannten Stelle seiner Wahl durchführen lassen, die im Geltungsbereich
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Sitz hat.
(3)
Die Unterlagen und der Schriftwechsel in Verbindung mit den Verfahren nach
Ab-
satz
1 müssen in deutscher Sprache oder einer Sprache verfaßt sein, die
von der Benannten Stelle anerkannt wird.
(4)
Die Benannte Stelle hat die Gültigkeitsdauer der Entscheidung nach
den Anhängen
III,
IV und V der Richtlinie 98/79/EG unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des In-vitro-Diagnostikums auf höchstens fünf Jahre zu befristen, um
zu gewährleisten, daß die Grundlegenden Anforderungen zu jederzeit
erfüllt sind. Auf Antrag kann die Benannte Stelle die Gültigkeit der
Entscheidung bei Erfüllung der Voraussetzungen jeweils um fünf Jahre
verlängern; der Antrag ist zu dem im Vertrag zwischen beiden Parteien vereinbarten
Zeitpunkt zu stellen.
(5)
Der Hersteller muß die Konformitätserklärung, die technische
Dokumentation nach
den Anhängen
III bis VIII sowie die Entscheidungen, Berichte und Bescheinigungen der Benannte
Stellen aufbewahren und sie den zuständigen Behörden in einem Zeitraum
von fünf Jahren nach Herstellung des letzten In-vitro-Diagnostikums auf Anfrage
zur Prüfung vorlegen. Hat der Hersteller seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den europäischen Wirtschaftsraum, gilt die Verpflichtung, die oben
genannte Dokumentation vorzulegen, für seinen Bevollmächtigten.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für jede natürliche
oder juristische Person,
die In-vitro-Diagnostika
herstellt, für die ein Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Medizinproduktegesetz
durchzuführen ist und die diese In-vitro-Diagnostika, ohne sie in Verkehr
zu bringen, in Betrieb nimmt und im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftsmäßigen
Tätigkeit verwendet.
§
25
Durchführung
des Konformitätsbewertungsverfahrens
(1)
Der Hersteller kann seinen im Geltungsbereich des Abkommens über den
Europäi-
schen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragen, die Verfahren
nach den Anhängen III, V, VI und VIII der Richtlinie 98/79/EG einzuleiten.
Verfahren nach den Anhängen IV und VII der Richtlinie 98/79/EWG können
nur vom Hersteller eingeleitet werden.
(2)
Soweit Bewertungen und Prüfungen nach den Anhängen III bis VII
der Richtlinie
98/79/EG
durchgeführt werden, legen die Benannte Stelle und der Hersteller oder sein
im Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter einvernehmlich die Fristen für die
Durchführung der Bewertungen und Prüfungen fest.
(3)
Die Benannte Stelle berücksichtigt in einem Verfahren zur Konformitätsbewer-
tung
alle einschlägigen Angaben über Merkmale und Leistungen des In-vitro-Diagnostikums,
insbesondere die Ergebnisse einschlägiger Prüfungen und Kontrollen,
soweit sie nach deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für diese In-vitro-Diagnostika
bereits durchgeführt wurden, sowie Bescheinigungen, die in Verbindung mit
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurden.
(4)
Bei dem Verfahren der Konformitätsbewertung für ein In-vitro-Diagnostikum
berück-
sichtigen
der Hersteller und die Benannte Stelle die Ergebnisse von Bewertungen und Prüfungen,
die in einem Zwischenstadium der Herstellung nach dem Medizinproduktegesetz oder
einer Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 98/79/EG sowie
in Verbindung mit Abkommen der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen wurden.
(5)
Die Benannte Stelle kann vom Hersteller alle Informationen oder Angaben
fordern,
die zur
Ausstellung und Aufrechterhaltung der Konformitätsbewertungsbescheinigung
im Hinblick auf das von ihm gewählte Verfahren erforderlich sind. Sie hat
die Anforderung zu begründen.
(6)
Die den Benannten Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem
Medizin-
produktegesetz
übermittelten Daten dürfen von ihnen nur zu dem Zweck verarbeitet oder
sonst genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung
dieser Daten an Dritte ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben
der Benannten Stellen nach dem Medizinproduktegesetz einschließlich der
Rechtsverordnungen oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist."
(7)
Wird einer Benannten Stelle die Benennung insgesamt oder ein Teil der bisherigen
Benennung
entzogen, kann eine andere Benannte Stelle die Zuständigkeiten, Verpflichtungen
und Befugnisse für ein Medizinprodukt oder einen Hersteller oder dessen Herstellungsbetrieb
ohne eine erneute Durchführung des jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahrens
übernehmen, soweit keine Anhaltspunkte für Mängel vorliegen, die
eine umgehende Durchführung eines neuen Konformitätsbewertungsverfahrens
notwendig erscheinen lassen.
(8)
Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für jede natürliche
oder juristische Person,
die In-vitro-Diagnostika
herstellt, für die ein Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Medizinproduktegesetz
durchzuführen ist und die diese In-vitro-Diagnostika, ohne sie in Verkehr
zu bringen, in Betrieb nimmt und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet.
§
26
Leistungsbewertung
von In-vitro-Diagnostika
(1)
Die Leistungsbewertung muß anhand von Daten den Nachweis erbringen,
daß das
In-vitro-Diagnostikum
die merkmal- und leistungsrelevanten Anforderungen, die in den Abschnitten 1 und
3 des Kapitels A der Grundlegenden Anforderungen nach § 23 genannt sind,
bei den für das jeweilige In-vitro-Diagnostikum üblichen Einsatzbedingungen
erfüllt.
(2)
Die Leistungsbewertung ist darauf auszurichten, den Nachweis zu erbringen,
daß
die Leistungen
des In-vitro-Diagnostikums bei den für das jeweilige In-vitro-Diagnostikum
üblichen Einsatzbedingungen den Leistungsdaten von Anhang I Kapitel A Abschnitt
3 der Richtlinie 98/79/EG entsprechen.
(3)
Bei In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungszwecke muß der
Hersteller oder der
sonstige
für das In-vitro-Diagnostikum nach § 3 Nr. 6a des Medizinproduktegesetzes
Verantwortliche das Verfahren gemäß Anhang VIII der Richtlinie 98/79/EG
einhalten und vor der Bereitstellung dieser In-vitro-Diagnostika die in dem genannten
Anhang geforderte Erklärung ausstellen.
(4)
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der
Lei-
stungsbewertung,
deren Überwachung oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, dürfen
verarbeitet und genutzt werden, sofern dies zur rechtmäßigen Erfüllung
der Aufgaben oder zu Geschäftszwecken erforderlich ist und soweit der Betroffene
schriftlich eingewilligt hat.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für jede natürliche
oder juristische Per-
son,
die In-vitro-Diagnostika herstellt, für die ein Konformitätsbewertungsverfahren
nach dem Medizinproduktegesetz durchzuführen ist und die diese In-vitro-Diagnostika,
ohne sie in Verkehr zu bringen, in Betrieb nimmt und im Rahmen ihrer beruflichen
oder geschäftsmäßigen Tätigkeit verwendet.
§
27
Mindestkriterien
für die Benennung von Stellen
(1)
In dem Akkreditierungsverfahren nach § 20 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes
muß
die Stelle nachweisen, daß sie in der Lage ist, alle in einem der Anhänge
IV bis VII und im Abschnitt 6 des Anhangs III der Richtlinie 98/79/EG genannten
Aufgaben wahrzunehmen, die einer solchen Stelle zugewiesen werden und für
die sie benannt werden soll, sei es, daß diese Aufgaben von der Stelle selbst,
sei es, daß sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Die Stelle
muß die im Anhang IX der Richtlinie 98/79/EG aufgeführten Mindestkriterien
einhalten.
(2)
Soweit eine Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Prüflaboratorien
be-
auftragt,
muß sie sicherstellen, daß das mit der Prüfung beauftragte Personal
die entsprechenden Mindestkriterien des Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG erfüllt
und daß Aufträge nicht an andere weitergegeben werden. Die Einhaltung
der Mindestkriterien wird vermutet, wenn und soweit dies in einem Akkreditierungsverfahren
durch die zuständige Behörde bestätigt wird.
Abschnitt
5
Medizinprodukte in Verbindung mit den Abkommen
zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika,
Kanada, Australien und Neuseeland
§
28
Geltungsbereich
Die
Vorschriften der §§ 29 bis 32 gelten für die Produkte, für
die die in § 1 Abs. 2 genannten jeweiligen Abkommen Gültigkeit haben.
§
29
Mindestkriterien
für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen;
Maßnahmen
gegen Mitteilungen von Entscheidungen und Bescheinigungen
(1)
Die Vorschriften des § 20 Abs. 1 und 4 sowie des § 21 des Medizinproduktegeset-
zes und
des § 4 dieser Verordnung gelten entsprechend.
(2)
In den Akkreditierungsverfahren muß die Stelle nachweisen, daß
sie in der Lage ist,
alle
in den Abkommen genannten Aufgaben wahrzunehmen, die einer solchen Stelle zugewiesen
werden und für die sie benannt werden sollen, sei es, daß die Aufgaben
von der Stelle selbst, sei es, daß sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt
werden. Die Stelle muß die in dem jeweiligen Abkommen aufgeführten
Mindestkriterien einhalten.
(3)
Zu den Mindestkriterien zählt auch die Zusage der Konformitätsbewertungsstelle,
daß
sie den in dem jeweiligen Abkommen an die Konformitätsbewertungsstellen gerichteten
Verpflichtungen wie Teilnahme an Schulungen, Informationsaustausch oder Teilnahme
an vertrauensbildenden Maßnahmen und Mitwirkung an vergleichenden Prüfungen
nachkommt.
(4)
Die Konformitätsbewertungsstellen verpflichten sich, keine Informationen
preiszu-
geben,
bei denen es sich um Handelsgeheimnisse, vertrauliche Handels- oder Finanzinformationen
oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt.
(5)
Eine Konformitätsbewertungsstelle kann beim Austausch von Informationen
mit der
anderen
Vertragspartei oder mit einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Vertragspartei
angeben, welche Informationen nicht preisgegeben werden dürfen.
(6)
Die Konformitätsbewertungsstelle muß angemessene Vorkehrungen
für die Haftung
im Zusammenhang
mit ihren Geschäften und Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Abkommen
treffen.
§
30
Verfahren
zum Schutz vor Risiken
(1)
Für die Durchführung der Verfahren zum Schutz vor Risiken in Verbindung
mit den
in §
1 Abs. 2 genannten Abkommen gelten die Vorschriften des § 28 des Medizinproduktegesetzes
entsprechend. Das Bundesinstitut für Arzneimittel wirkt bei den Verfahren
zum Schutz vor Risiken mit, soweit es von einer zuständigen Behörde
hinzugezogen wird.
(2)
Die Kontaktstelle für Risiken, Korrekturmaßnahmen bei Medizinprodukten
nach
den in
§ 1 Abs. 2 genannten Abkommen und Rückrufe von Medizinprodukte ist in
Deutschland das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses
gibt die Meldungen an die zuständigen Behörden und, soweit dies erforderlich
ist, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder an die zuständige
Behörde des jeweiligen Staates des Abkommens nach § 1 Abs. 2 weiter.
§
31
Informationsaustauch
(1)
Die sektorale Kontaktstelle für Medizinprodukte nach den in §
1 Abs. 2 ge-
nannten
Abkommen ist in Deutschland das Bundesministerium für Gesundheit, soweit
nicht
§
31 Abs. 2 gilt.
(2)
Die Akkreditierungsstelle teilt dem Bundesministerium für Gesundheit
unverzüglich
Änderungen
bei Konformitätsbewertungsstellen, die Angaben aus der Akkreditierung betreffen,
mit, das die Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zur Weiterleitung an den Vertragsstaat weitergibt.
(3)
Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für
Gesundheit unver-
züglich
über etwaige in ihrem Zuständigkeitsbereich erhobene Klagen oder eingeleitete
Verfahren oder angedrohte Klagen oder Verfahren im Zusammenhang mit oder infolge
einer von einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Vertragspartei durchgeführten
Konformitätsbewertung. Das Bundesministerium leitet die Meldung an die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften zur Weiterleitung an den Vertragsstaat.
(4)
Im Fall einer Klage oder eines anderen Verfahrens unterstützt die zuständige
Be-
hörde
die Behörden der Vertragsparteien bei den Ermittlungen und der Verteidigung,
wenn die Interessen einer Vertragspartei gefährdet sind. Insbesondere leistet
die zuständige Behörde eine angemessene Unterstützung bei der Beschaffung
einschlägiger Unterlagen und dem Zugang zu Zeugen, die für die Ermittlungen
und die Verteidigung im Rahmen der Klagen oder Verfahren unentbehrlich sind.
(5)
Benötigt eine zuständige Behörde in den Absätzen 3 und
4 vergleichbaren Fällen
eine
Unterstützung durch eine Behörde eines Vertragsstaates, richtet sie
ein entsprechendes Ersuchen über das Bundesministerium für Gesundheit
an den Vertragsstaat.
(6)
Bestehen Meinungsverschiedenheiten, die von den Regelungsbehörden nicht
bei-
gelegt
werden können, so werden diese dem Bundesministerium für Gesundheit
mitgeteilt, damit dieses die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
die dafür zuständigen Institutionen des jeweiligen Abkommens damit befaßt.
(7)
Änderungen der Abkommen und Beschlüsse zu den Abkommen sowie Fundstellen
von im
Zusammenhang mit einem Abkommen harmonisierten Dokumenten werden von dem Bundesministerium
für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Abschnitt
6
Ordnungswidrigkeiten
§
32 Ordnungswidrigkeiten..........................................................
."
Artikel
10
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2, 5,
6, 7, 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnungen
geändert werden.
Artikel
11
Neufassung
des Gesetzes über Medizinprodukte und
der
Verordnung über Medizinprodukte
Das
Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Gesetzes über
Medizinprodukte und der Verordnung über Medizinprodukte in den vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel
12
Inkrafttreten
Das
Gesetz tritt am 7. Juni 2000 in Kraft.
Das vorstehende
Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin,
den ....................2000
Der
Bundespräsident
Der
Bundeskanzler
Die
Bundesministerin für Gesundheit
Vorläufige
Begründung
A.
Allgemeiner Teil
I.
Allgemeines
Dieses
Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika, mit der der
Bereich der In-vitro-Diagnostika in den Regelungsbereich der Medizinprodukte
eingefügt und bisherige Regelungen zu Medizinprodukten geändert werden.
Außerdem werden solche Regelungen von den Abkommen der EG mit den USA,
Kanada, Australien und Neuseeland getroffen, die zur Durchführung der Abkommen
in Deutschland notwendig sind, soweit die Abkommen nicht unmittelbar gelten.
Schließlich werden auch Ergebnisse des Erfahrungsberichts zum Medizinproduktegesetz
(MPG) berücksichtigt.
In
diesem Zusammenhang werden auch solche Änderungen des Gesetzes vorgenommen,
die insbesondere zur Unterstützung der Anwendung des Medizinproduktegesetzes
durch die Länder und Anwender von Medizinprodukten sowie zur Verhinderung
von Kosten als vordringlich erscheinen.
Mit
dem Medizinproduktegesetz (MPG) wurde in Europa und in Deutschland ein neuer
Rechtsbereich geschaffen. Mit diesem Gesetz konnten Bund, Länder, Hersteller
und Anwender seit 1995 Erfahrungen sammeln. Obwohl sich das Gesetz bisher bewährt
hat, hat es sich gezeigt, daß für die Anwendung des Gesetzes tatbestandliche
Klarstellungen und Änderungen im Sinne der Rechtsklarheit vorgenommen werden
sollten. Damit sollen auch solche Anwendungsschwierigkeiten des MPG insbesondere
bei den Ländern beseitigt werden, die aufgrund unterschiedlicher Rechtsauslegung
zum Teil erhebliche Kosten verursachen oder verursachen können.
In
zunehmendem Maße werden Dienstleistungen von Krankenhäusern und Arztpraxen
im o.g. Sinne an externe Stellen gegeben (Outsourcing), die nicht zum Kreis
der Normadressaten der Vorschrift der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zur
Instandhaltung (§ 4) gehören. Deshalb wird eine Regelung zur Instandhaltung
einschließlich der Sterilisation/Resterilisation von Medizinprodukten
getroffen (§ 24a), die den Kreis derer, die für die Instandhaltung
verantwortlich sind, erweitert.
Sicherheitsvorschriften
werden für solche Medizinprodukte in Deutschland eingeführt, die z.B.
in Krankenhäusern zum Eigenbedarf hergestellt werden. Für Sonderanfertigungen,
die für namentlich benannte Patienten hergestellt werden, bestehen bereits
solche Regelungen (§ 12).
Bei der Anwendung des Gesetzes
über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz)
auf Medizinprodukte haben sich in der Praxis immer wieder Auslegungsschwierigkeiten
gezeigt, die zum Teil soweit gingen, daß einzelne Fachkreise der Auffassung
waren, daß das Heilmittelwerbegesetz für Medizinprodukte eigentlich
nicht zutreffen könnte. Hinzu kommt, daß die Anwendungspraxis des
Heilmittelwerbegesetzes für Arzneimittel Implementationsschwierigkeiten
gezeigt hat, da die Überwachungskapazitäten in den Ländern zum
Teil nicht vorhanden sind. Dies führte zu der Überlegung, die Medizinprodukte
aus dem Heilmittelwerbegesetz auszuschließen und für sie im Medizinproduktegesetz
schlanke und damit praxisgerechtere und überprüfbarere Regelungen
zu schaffen.
Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb wird durch die neuen Vorschriften im Medizinproduktegesetz im Hinblick
auf seine Anwendung nicht verdrängt.
Außerdem
wird noch das Arzneimittelgesetz geändert.
II.
Kosten
1.
Kosten der öffentlichen Haushalte
Beim
Bund entsteht zusätzlicher Finanzbedarf bei Errichtung einer Benannten
Stelle im Paul-Ehrlich-Institut (PEI), für die mit vorliegendem Gesetz
eine rechtliche Grundlage geschaffen wird. Das Paul-Ehrlich-Institut ist derzeit
nach dem Arzneimittelgesetz dafür zuständig, für bestimmte In-vitro-Diagnostika
Zulassungen auszusprechen, staatliche Chargenprüfungen durchzuführen
und weitere Amtshandlungen vorzunehmen. Diese Aufgaben werden, wenn im PEI eine
Benannte Stelle für In-vitro-Diagnostika eingerichtet wurde, in abgewandelter
Form von dieser Benannten Stelle im PEI übernommen werden. Dabei wird das
PEI weitgehend auf die ihm bisher für diese Aufgaben zustehenden Ressourcen
in personeller und sachlicher Hinsicht zurückgreifen können. Zusätzliche
Belastungen entstehen in der Anfangsphase in folgenden Bereichen:
- Voraussetzung
für die Benennung als "Benannte Stelle" ist eine Akkreditierung der entsprechenden
Einheiten des PEI durch die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz
bei Medizinprodukten und Arzneimitteln (ZLG). Die Akkreditierungskosten belaufen
sich auf einen Betrag von maximal 300.000,- DEM. Hinzu kommen Akkreditierungskosten
des Prüflabors von maximal 100.000,- DEM. Die tatsächlich anfallenden
Akkreditierungskosten hängen von dem tatsächlichen Aufwand der ZLG
in Bezug auf die Akkreditierung ab und können damit erst nach Abschluß
des Akkreditierungsverfahrens exakt quantifiziert werden.
- In
den folgenden Jahren fallen weitere Kosten zur Aufrechterhaltung der Akkreditierung
an. Diese Kosten sollen dann durch Einnahmen gedeckt werden.
- Zusätzlich
zu den bisher im PEI durchgeführten Aufgaben muß eine "Benannte
Stelle" auch Qualitätssicherungssysteme der Hersteller überprüfen.
Dabei soll fremder Sachverstand herangezogen werden, der über die einzelnen
Aufträge finanziert wird. Jedoch bedarf es im PEI einer Stelle, die diese
Überprüfungen überwacht ("Leitauditor"). Diese Stelle, mit
der eine ganz entscheidende verantwortliche Aufgabe übernommen wird,
soll mit BAT Ia dotiert werden. Kosten: ca. 140.000,- DEM pro Jahr. Weiterhin
bedarf die "Benannte Stelle" als selbständige Einheit im PEI sekretarieller
Unterstützung. Die hierfür in Frage kommende Stelle BAT Vb wird
Kosten in Höhe von ca. 80.000,- DEM verursachen. Es wird davon ausgegangen,
daß diese Stellen nach einer Anlaufperiode durch die Einnahmen gedeckt
werden. Für die Erstausstattung der Büros ist ein Betrag von insgesamt
20.000,- DEM anzusetzen.
- Außerdem
sind als Voraussetzung für die Akkreditierung Schulungen auf dem Gebiet
der Qualitätssicherung durchzuführen. Die Kosten werden auf ca.
100.000,- DEM geschätzt.
Im Gegenzug wird tritt eine
Entlastung von den Kosten ein, die bisher bei der Erfüllung der öffentlichen
Aufgaben in Verbindung mit der Zulassung und Chargenprüfung nach dem Arzneimittelgesetz
von In-vitro-Diagnostika entstanden sind; diese Kosten sind jedoch nicht bezifferbar.
Durch
die neue Zuständigkeit des PEI als Bundesoberbehörde für In-vitro-Diagnostika
entstehen aufgrund der bisherigen Zuständigkeit des PEI für diese
Produkte als Arzneimittel keine zusätzlichen Kosten.
Beim
Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Dem DIMDI wurde
mit der Verabschiedung des Medizinproduktegesetzes 1994 gemäß §
36 MPG die Einrichtung und der Betrieb eines datenbankgeschützten Informationssystems
übertragen. Der Aufwand dafür war aus dem Haushalt des Instituts zu
decken. Dies gilt auch für den Teilbereich der In-vitro-Diagnostika. In
Bezug auf die Drittlandabkommen könnten nur dann zusätzliche Kosten
entstehen, wenn hierfür ein Informationsaustauschsystem eingerichtet würde,
wofür derzeit jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.
Die
Landesbehörden werden durch die Einbeziehung der In-vitro-Diagnostika in
das Medizinprodukterecht nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, da die
In-vitro-Diagnostika auch jetzt schon nach dem Arzneimittelrecht und dem Gerätesicherheitsrecht
der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder
unterliegen. Sollten punktuell Kosten entstehen, werden diese dadurch kompensiert,
daß Überwachungsbehörden in den Bereichen entlastet werden,
in denen solche Aufgaben, die bisher von ihnen wahrgenommen werden, auf die
Prüfstellen der Länder übergehen.
Die
Änderung der Überwachungsvorschriften dürfte bei den Ländern
nicht zu einem merkbaren Mehraufwand führen. Zwar wird die Überwachung
von reinen Stichproben ausgedehnt auf aktive Maßnahmen mit dem Ziel, sich
von der Einhaltung der einschlägigen Regelungen des Medizinprodukterechts
zu überzeugen. Dieser neue Ansatzpunkt dient in erster Linie dazu, die
Funktion der Überwachungsbehörden zu stärken, führt aber
nicht zwangsläufig in nennenswertem Umfang auch zu mehr Überwachungsmaßnahmen
mit mehr Personalbedarf.
2.
Sonstige Kosten
Für
die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Aufgrund des bisher
geltenden Rechts müssen auch derzeit schon für viele In-vitro-Diagnostika
Zulassungen, staatlichen Chargenprüfungen und weiteren Amtshandlungen durchgeführt
werden.
Für
die Sachverständigen nach § 20 Abs. 7 entfallen die Zertifizierungskosten,
die durch eine Anerkennung - wie bisher üblich - ersetzt werden.
Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.
Insgesamt
kann von einer Kosteneinsparung ausgegangen werden, da nun an alle In-vitro-Diagnostika
hohe Anforderungen im Hinblick auf die Erfüllung der medizinischen Zweckbestimmung
gestellt werden, wodurch Fehldiagnosen und Fehlentscheidungen bei der medizinischen
Behandlung weitgehend ausgeschlossen werden. Diese Kosteneinsparung ist jedoch
nicht bezifferbar.
Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Einzelpreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
werden nicht auftreten.
B.
Besonderer Teil
Zu
Artikel 1
Zu
Nummer 1, Inhaltsübersicht
Folgeänderungen
zu den folgenden Änderungen der Überschriften.
Zu Nummer 2, § 2
Zu Buchstabe a)
Die Änderung aa)
stellt ausdrücklich klar, daß auch die Phase vor dem Herstellungsprozeß,
wie z.B. die klinische Prüfung, unter den Anwendungsbereich fällt.
Die Änderung bb)
erweitert zum einen den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes auf den
Bereich der Werbung für Medizinprodukte; daüber hinaus wird der Anwendungsbereich
in entsprechender Anwendung auf die Durchführung von Abkommen der Europäischen
Gemeinschaft mit Drittstaaten erweitert, wodurch insbesondere auch die Ermächtigungsgrundlage
für Rechtsverordnungen (§ 39) auf Anforderungen an die Benennung von
Sachverständigen und Prüfstellen erweitert wird.
Zu Buchstabe b)
Die Regelung des neuen
Absatzes 3 ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Buchstabe c)
Die Notwendigkeit dieser
Änderung ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Nummer 3, § 3
Zu Buchstabe a)
Die Regelung setzt Artikel
1 Abs. 2i der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Buchstabe b)
Die Regelung ist notwendig
aufgrund der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten wie
den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland über
die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung.
Zu Buchstabe c)
Die Regelung setzt die
Artikel 1 Abs. 2b und 21 Abs. 2a der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Buchstabe d)
Die Regelung der Nummer
4a setzt Artikel 1 Abs. 2d der Richtlinie 98/79/EG um.
Die Regelung der Nummer
4b setzt Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 98/79/EG um.
Die Regelung der Nummer
4c setzt Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Buchstabe e)
Die Regelung setzt Artikel
1 Abs. 2e der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Buchstabe f)
Die Regelung folgt Artikel
1 Abs. 5 der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Buchstabe g)
Die Änderungen von
Nr. 8 ergeben sich aus Artikel 1 Abs. 2c der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Buchstabe h)
Die Definition entspricht
der gemeinsamen Definition der für das Medizinproduktewesen zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
wie sie in dem Dokument MEDDEV 3/94 1.1.b (Stand: April 1994) festgelegt ist.
Zu Buchstabe i)
Die Änderungen setzen
Artikel 1 Abs. 2i der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Buchstabe j)
Die Regelung setzt die
Artikel 1 Abs. 2j und 21 Abs. 2a der Richtlinie 98/79/EG unter Berücksichtigung
der Berichtigung im ABl. EG Nr. L 74 vom 19. März 1999, S. 32 um.
Zu Buchstabe k)
Die Regelung setzt Artikel
1 Abs. 2f der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Buchstabe l)
Die Regelung setzt die
Artikel 1 Abs. 2g und 21 Abs. 2a der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Buchstabe m)
Die Regelung setzt Artikel
5 Abs. 3 der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Nummer 4, § 4
Die Änderung korrigiert
die bisherige Rechtslage, wonach das Verbot nur den Fall der sachgemäße
Anwendung, nicht aber die unsachgemäße Anwendung betrifft.
Zu Nummer 5, §
5
Die Änderungen ergeben
sich aus Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/79/EG sowie aufgrund
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S.
3288).
Zu Nummer 6, § 6
Die Änderungen setzen
Artikel 5 der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Nummer 7, § 7
Die Änderungen gleichen
die Regelung an Anhang I Nr. 13.3 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG an.
Zu Nummer 8, § 8
Zu Buchstabe a):
Mit dem Ausschluß
von Medizinprodukten nach § 3 Nr. 7a einschließlich Zubehör
von der Regelung des § 8 wird Art. 1 Abs. 5, mit dem Ausschluß von
In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungszwecke wird Artikel 16 der
Richtlinie 98/79/EG umgesetzt.
Das Ersetzen des Wortes
"und" durch "oder" dient der Rechtsklarheit.
Die Bestimmung des neuen
Satz 3 ergibt sich aus den Artikeln 2 und 21 Abs. 2b der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Buchstaben b:
Die Änderung in Satz
1 dient - unter Einbeziehung der Änderungen aus Satz 1 - der Klarstellung,
daß Sonderanfertigungen und Medizinprodukte für die klinische Prüfung
keine CE-Kennzeichnung tragen dürfen, obwohl sie die Grundlegenden Anforderungen
erfüllen und die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
wurden. Gleichzeitig wird durch Satz 2 klargestellt, daß auch Zwischenprodukte
zur Sonderanfertigung bei entsprechender Zweckbestimmung eine CE-Kennzeichnung
tragen dürfen.
Zu Buchstabe c):
Die Änderung ergibt
sich aus Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Nummer 9, § 9
Die Änderungen zur
CE-Kennzeichnung setzen Artikel 16 der Richtlinie 98/79/EG um. Die darüber
hinausgehende Änderung ist eine Konkretisierung und entspricht den Vorschriften
des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse der Welthandeltsorganisation
(siehe Dok. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, CERTIF 97/1,
rev. 3, vom 17. Juni 1998).
Zu Nummer 10, §
11
Zu Buchstabe a)
Es handelt sich um eine
Folgeänderung aus der Änderung von § 33 (siehe unten).
Zu Buchstaben b und c)
Die Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage
dient der Umsetzung von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 98/79/EG; damit soll
auch die Möglichkeit geschaffen werden, für bestimmte Medizinprodukte
die Einschränkung der Abgabe zum Schutz des Persönlichkeitsrechts
vorzuschreiben. Dies dürfte z.B. bei In-vitro-Diagnostika für Gentests
in Frage kommen, um auszuschließen, daß sich Arbeitgeber künftige
Mitarbeiter nach deren Ergebnissen aussuchen.
Die weiteren Änderungen
ergibt sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288).
Zu Buchstabe d):
Die Vorschrift dient
der Regelung der Anhörung von Sachverständigen in Verbindung mit den
Verordnungen nach den Absätzen 2 und 3. Sie ist an die Vorschrift des §
53 des Arzneimittelgesetzes angelehnt, da es sich hier meist um Medizinprodukte
handelt, die Arzneimittel enthalten.
Zu Buchstabe e):
Die Änderung ergibt
sich aus Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Nummer 11, §
12
Zu Buchstaben a)
Folgeänderung aus
der inhaltlichen Änderung.
Zu Buchstabe b)
Die Regelung setzt Artikel
4 Absatz 2 der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Buchstabe c)
Die Regelung setzt Artikel
4 Absatz 3 der Richtlinie 98/79/EG um. Es handelt sich hier um eine zusätzliche
Anforderung für In-vitro-Diagnostika.
Zu Buchstabe d)
Zu Absatz 4:
Rechtsgrundlage für
die Regelung von Medizinprodukten aus In-Haus-Herstellung ist Artikel 1 Abs.
5 der Richtlinie 98/79/EG. Die Schutzvorschriften für diese Medizinprodukte
dienen dem Schutze des Patienten und Dritter. Da vom Produkt her diese Medizinprodukte
den Sonderanfertigungen gleichen, müssen die Sicherheitsvorschriften entsprechend
angewendet werden, wie sie für Sonderanfertigungen gelten. Diese Produkte
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, da sie nicht §§
8 Abs. 1, 10 und 12 Abs. 1 folgen. Für diese Produkte finden insbesondere
die §§ 4, 22 bis 24 Anwendung. Gegebenenfalls muß der Betreiber
oder Anwender einen Sachverständigen zu Rate ziehen, um die medizinische
und technische Sicherheit des Medizinproduktes unter Einbeziehung des Medizinproduktes,
mit dem es kombiniert werden soll, feststellen zu lassen.
Zu Absatz 5:
Die Regelung ist im Zusammenhang
mit der neu eingefügten Vorschrift des § 24a über die Instandhaltung
von Medizinprodukten zu sehen. Sie gewährleistet, daß durch die Verwendung
von Ersatzteilen die notwendige Sicherheit und Funktionsfähigkeit im Sinne
der Zweckbestimmung nach der Reparatur wieder besteht. Eine Forderung, daß
Ersatzteile eine CE-Kennzeichung nach dem Medizinprodukterecht tragen müssen
ist nicht zweckdienlich, da das Teil gegebenenfalls individuell auf die Behebung
es Mangels des Medizinproduktes unter Berücksichtigung der Anforderungen
aus dem gesamten Medizinprodukt konzipiert sein muß. Infolgedessen muß
letztendlich die Entscheidung über die Geeignetheit des jeweiligen Ersatzteiles
in die Verantwortlichkeit der Person oder Institution, die für die Instandhaltung
erforderlich ist, gelegt werden. Diese Kompetenz wird durch die Vorschrift des
§ 24a gefordert.
Die Regelung des Absatzes
5 schließt jedoch nicht aus, daß auch ein nach dem Medizinprodukterecht
mit der CE-Kennzeichung versehenes Medizinprodukt als Ersatzteil geeignet sein
kann.
Zu Nummer 12, §
13
Zu Buchstaben a) und
b)
Es handelt sich um Regelungen
zur Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 98/79/EG sowie um Folgeänderungen
aus der Einbeziehung von In-vitro-Diagnostika in das Medizinproduktegesetz.
Die weitere Änderung ergibt sich aufgrund des Organisationserlasses des
Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Zu Buchstabe c)
Es handelt sich um Änderungen
aufgrund der Erfahrungen mit dem Medizinprodukterecht, die gezeigt haben, daß
eine Konkretisierung der bisherigen Regelung zu Klassifizierungsfragen dahingehend
notwendig ist, daß diese Regelung auch die Klärung von Abgrenzungsfragen
umfaßt.
Zu Nummer 13, §
14
Zu Buchstaben a) und
c)
Die Änderungen in
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 stellen eine Klarstellung im Sinne von Artikel
1 Abs. 2 Buchstabe h der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG dar, die Änderung
in Absatz 2 Satz 2 eine Klarstellung des Gewollten.
Zu Buchstabe b)
Die Änderung ergibt
sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288).
Zu Nummer 14, §
16
Die Änderung ergibt
sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288).
Zu Nummer 15, Überschrift
zum Dritten Abschnitt
Es handelt sich um eine
Folgeänderung aus der Einbeziehung der In-vitro-Diagnostika in das Medizinproduktegesetz
aufgrund der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Nummer 16, §
17
Zu Buchstabe a)
Durch die Änderung
soll erreicht werden, daß die Daten auch ausgewertet werden können.
Die Formulierung entspricht § 40 Abs. 2 Nr. 2 AMG, der durch das Fünfte
Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (BGBl.
I 2071) entsprechend geändert worden ist.
Zu Buchstabe b)
Die Änderung dient
der Klarstellung der Aufgaben der Ethikkommission.
Zu Nummer 17, §
19a
Rechtsbasis für
die Regelung sind Artikel 4 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 4 sowie Anhang VIII der Richtlinie
98/79/EG. Da die Leistungsbewertungsprüfung bei In-vitro-Diagnostika der
klinischen Prüfung bei sonstigen Medizinprodukten entspricht, ist die entsprechende
Anwendbarkeit der Regelungen zur klinischen Prüfung gerechtfertigt.
Zu Nummer 18, §
20
Zu Buchstaben a), b),
c), d) und f)
Die Änderungen zu
b) und c), Unterpunkt bb), ermöglichen die Erfüllung von Verpflichtungen
gegenüber der Europäischen Union und andere Staaten zum Schutze der
Patienten auch anderer Staaten. Die Regelung zur Haftpflichtversicherung stelle
eine Konkretisierung der Ziffer 6 des Abhangs XI der Richtlinie 93/42/EWG dar.
Die Änderung unter Buchstaben d) ist eine Folge der Einfügung der
Möglichkeit von datenschutzrelevanten Regelungen in Absatz 2. Mit der Änderung
zu f) soll ermöglicht werden, daß die Laboratorien des Sachverständigen
ebenfalls von dieser Verordnung erfaßt werden können. Mit der Änderung
des Begriffes "Zertifizierung" in "Anerkennung" sollen andere Verfahren als
die "Zertifizierung" - wie bereits nach bisherigem Recht - zur Erfüllung
von notwendigen Voraussetzungen von Prüflaboratorien und Sachverständigen
geschaffen werden. Damit wird auch dem Beschluß Nummer 2. II. 5. des Deutschen
Bundestages vom 16. Juni 1994 (BT-Drucksache 12/7930) zum Medizinproduktegesetz
Rechnung getragen. Die Änderung zu a) ist eine Folgeänderung aufgrund
der inhaltlichen Änderungen. Die Änderung zu c) Unterpunkt aa) ergibt
sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288).
Zu Buchstabe e)
Es handelt sich um Änderungen
aufgrund der Erfahrungen mit dem Medizinprodukterecht, die gezeigt haben, daß
eine Regelung der Befugnisse der zuständigen Behörde gegenüber
den Benannten Stellen einschließlich der Möglichkeit zur Anordnung
der sofortigen Vollziehung notwendig ist.
Zu Nummer 19, §
21
Die Änderung erfolgt
aufgrund von Artikel 11 in Verbindung mit Anhang 8 der Richtlinie 90/385/EWG,
Artikel 16 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 93/42/EWG sowie Artikel
15 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Nummer 20, Überschrift
zum Fünften Abschnitt
Es handelt sich um eine
Folgeänderung wegen der Einfügung von § 24a
Zu Nummer 21, §
22
Zu Buchstaben a) bis
c)
Die Änderungen stellen
klar, daß zur Abwehr von Risiken auch die Meldungen durch Anwender und
Betreiber aus dem gewerblichen und wirtschaftlichem Raum notwendig sind. Die
Änderung der Überschrift berücksichtigt, daß sich die Regelungen
an Personen richten.
Die Einfügung in
§ 22 Absatz 1 bezieht das Betreiben mit in das Gebot ein.
Zu Buchstabe d)
Die Änderung ergibt
sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288).
Zu Buchstabe e)
Die Änderung trägt
dem Umstand Rechnung, daß es in Ausnahmefälle geboten sein kann,
ein Medizinprodukt zu einer anderen Zweckbestimmung als vom Hersteller angegeben
zu verwenden. Die Formulierung orientiert sich an § 8 Medizingeräteverordnung.
Zu Nummer 22, §
23
Zu Buchstaben a) und
c)
Siehe Begründung
zu Nummer 22, § 22 zu Buchstaben a) bis c)
Zu Buchstaben b)
Siehe Begründung
zu Nummer 22, § 22 zu Buchstabe e)
Zu Buchstabe d)
Die Änderung ergibt
sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288).
Zu Nummer 23, §
24
Bezüglich der Einfügung
von Buchstabe d) in Absatz 2 wird auf die Begründung zu Nummer 22, §
22 zu Buchstaben a) bis c) verwiesen.
Die weiteren Änderungen
ergeben sich aus der Einbeziehung der In-vitro-Diagnostika in das Medizinproduktegesetz
aufgrund der Richtlinie 98/79/EG. Zum einen werden mit der Regelung an das Errichten,
Betreiben und Anwenden von In-vitro-Diagnostika vergleichbare Anforderungen
wie an die sonstigen Medizinprodukte gestellt. Darüber hinaus werden aber
auch die Vorschriften zur Qualiltätssicherung der medizinischen Laboratorien,
wie sie bisher für In-vitro-Diagnostika in § 4 der Eichordnung enthalten
sind, übernommen, da sie sich als notwendig erwiesen und bewährt haben.
Da Labordiagnostika eine entscheidende Rolle bei der Prävention, Therapie
und Patientenführung sowie bei der Entwicklung und Prüfung von Medizinprodukten
spielen, kommt der Qualitätssicherung bei deren Errichten, Betreiben und
Anwenden in medizinischen Laboratorien und anderen Einrichtungen, in denen In-vitro-Diagnostika
errichtet, betrieben und angewendet werden, eine besondere Bedeutung zu. Die
Regelungen betreffen sowohl den Auftragnehmer als auch den Unterauftragnehmer.
Mit den Regelungen in
Absatz 3 sollen die grundsätzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung
beim Errichten, Betreiben und Anwenden von In-vitro-Diagnostika auf eine rechtliche
Basis gestellt werden. Mit den Absätzen 2, 4 und 5 soll die Möglichkeit
geschaffen werden, mit einer Rechtsverordnung unter Einbeziehung von Richtlinien,
Leitlinie und Normen der Qualitätssicherung bei Errichten, Betreiben und
Anwenden von In-vitro-Diagnostika unter Beteiligung der betroffenen Kreise und
Berücksichtigung anderer rechtlicher Regelungen die Vorschriften des Absatzes
3 zu konkretisieren.
Zu Nummer 24, §
24a
Der Gesundheitsschutz für
Patienten, Anwender und Dritte erfordert, daß die Anforderungen, die das
Medizinprodukterecht an die Herstellung für das erstmalige Inverkehrbringen
stellt, auch für die gesamte Lebensdauer des Produktes bestehen. Dies wird
wesentlich durch eine sachgemäße Instandhaltung gewährleistet.
Zur Instandhaltung gehören alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung des Sollzustandes
des Medizinproduktes (Zustand, der für eine sichere und der Zweckbestimmung
entsprechende Anwendung notwendig ist). Sie umfaßt somit insbesondere
die Inspektionen, Wartung, Instandsetzung und auch die Resterilisation.
Durch die Ergänzung
wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, daß in zunehmendem Maße
Aufträge zur Instandhaltung an externe Personen und Stellen vergeben werden.
Diese externen Personen und Stellen werden auch in den Kreis der Normadressaten
einbezogen. Damit wird der Kreis derer, die für die Instandhaltung verantwortlich
sind, über den Kreis der Betreiber, die aufgrund von § 4 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
verantwortlich sind, erweitert.
Zu
Nummer 25, § 25
Mit
der Einbeziehung der In-vitro-Diagnostika in die Vorschrift wird Artikel 10
der Richtlinie 98/79/EG umgesetzt. Absatz 4 setzt Artikel 10 Absätze 1
und 4 der Richtlinie 98/79/EG, Absatz 5 Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 98/79/EG
um.
Die
weiteren Änderungen dienen der Klarstellung des bisher Gewollten. Der Austausch
des Wortes "herstellen" durch die Worte "Hersteller im Sinne von § 3 Nr.
15" wird zum Ausdruck gebracht, daß die Anzeige gedacht ist für den
verantwortlichen Hersteller und nicht für den Lohnhersteller.
Zu
Nummer 26, § 26
Die
Änderungen in Absatz 1 setzen Artikel 2 Sätze 2 und 3 der Richtlinie
98/79/EG um. Die Einbeziehung von Vollzugsmaßnahmen in Absatz 2 trägt
dem Umstand Rechnung, daß zur Abwehr von akuter Gefahr eine Durchführung
von polizeilichen Maßnahmen notwendig werden kann. Die weitere Änderung
in Absatz 2 ergibt sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Die
Änderung in Absatz 3 Satz 1 setzt Artikel 2 Satz 2 der Richtlinie 98/79/EG
um. Die Formulierung entspricht wegen vergleichbaren Regelungsinhalts dem §
64 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes. Die Sätze 2 und 3, die dem bisherigen
Absatz 5 entsprechen, wurden wegen des sachlichen Zusammenhangs in Absatz 3
übernommen.
Der
bisherige Absatz 4 wird, da er Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und
Sicherheit beinhaltet, wegen des Sachzusammenhangs in § 28 übernommen.
Absatz
7 setzt Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu
Nummer 27, § 27
Die
Regelung setzt Artikel 17 Abs. 2 und 21f der Richtlinie 98/79/EG um. Die Möglichkeit
der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde geschaffen, um insbesondere eine
Irreführung der Verbraucher im Hinblick auf Sicherheit und Qualität
der jeweiligen Medizinprodukte und mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden bzw. zu korrigieren. Spielen dagegen Sicherheitsfragen eine Rolle,
greift auch bisher schon § 80 Verwaltungsgerichtsordnung.
Zu
Nummer 28, § 28
Absatz
1 Sätze 1 bis 3 entsprechen im wesentlichen dem bisherigen § 26 Abs.
4 (siehe Begründung dort). Die Ergänzung des Wortes "insbesondere"
in Satz 2 stellt klar, daß die dort aufgezählten Maßnahmen
nicht abschließend sind. Satz 4 setzt Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie
98/79/EG um.
In
Absatz 2 entspricht im wesentlichen dem bisherigen Absatz 1. In Satz 1 wird
zum einen Artikel 8 der Richtlinie 98/79/EG umgesetzt. Die Einschränkung
der Regelung auf Medizinprodukte, die nach §§ 8 und 12 Abs. 1 in Verkehr
gebracht werden, dient der rechtlichen Klarstellung. Die Streichung der Worte
"einem im Sinne des § 20 Abs. 7" in Satz 2 ist eine Folgeänderung
zur Änderung von § 20 Abs. 7.
Absatz
4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und setzt Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie
98/79/EG um. Absatz 5 setzt Artikel 8 jeweils der Richtlinien 93/42/EWG und
98/79/EG um.
Zu
Nummer 29, § 28a
Die
Regelung setzt Artikel 13 und 21d - Artikel 14b - der Richtlinie 98/79/EG um,
der auf Art. 30 des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar
1992 in der Fassung vom 2. Oktober 1998 Bezug nimmt.
Zu
Nummer 30, § 29
Die
Änderung dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/385/EWG
und von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 93/42/EWG. Die bisherige Regelung schließt
für Aufgaben nach
§
29 Abs. 3 die Weitergabe personenbezogenen Daten in Bezug auf alle Personen
aus. Da eine wirksame Zusammenarbeit aber in der Regel die Angabe einer Kontaktperson
beim Betreiber oder Anwender erfordert, ist eine Einschränkung auf den
schutzwürdigen Personenkreis der Patienten gerechtfertigt.
Zu
Nummer 31, § 30
Zu
Buchstabe a)
Die
Änderung aa) berücksichtigt, daß zur Risikoabwehr auch die Einschaltung
der Anwender und Betreiber, wie z.B. Kliniken oder Arztpraxen, notwendig ist.
Die
Änderung bb) ist eine Folgeänderung aus der Änderung der §§
26 und 28.
Die
Änderungen cc) und dd) konkretisieren die Ermächtigungsgrundlage für
den Sicherheitsplan, um die Effektivität der Risikoabwehr zu erhöhen.
Zu
Buchstabe b)
Die
Änderung zu aa) ergibt sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Bei
der Änderung zu bb) handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung
des Absatzes 1.
Zu
Nummer 32, § 31
Mit
den Änderungen in Absatz 1 soll zum einen der räumliche Geltungsbereich
klargestellt werden. Durch das Wort "bestimmen" wird deutlich gemacht, daß
der Hersteller selber auch Sicherheitsbeauftragter werden kann. Damit wird insbesondere
den Bedürfnissen von Ein-Mann-Betrieben Rechnung getragen.
Zu
Nummer 33, § 32
Zu
Buchstaben a) bis e)
Die
Änderungen stärken die Stellung des Medizinprodukteberaters, indem
ihm selbst die Verantwortung für seinen gesamten Tätigkeitsbereich
übertragen wird, während diese bislang bei derjenigen Person liegt,
die die Medizinprodukte in Verkehr bringt. Die Erfahrungen mit dem Medizinprodukterecht
haben die Notwendigkeit dieser Änderungen gezeigt.
Zu
Buchstabe f)
Die
Änderung ergibt sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Zu
Nummer 34, § 33
Die
Aufnahme des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) in die Regelung des § 33 ist
notwendig, um insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG
genannten In-vitro-Diagnostika ein sehr hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Bisher ist nach dem Arzneimittelrecht ausschließlich das PEI für
die Zulassung und Chargenprüfung dieser In-vitro-Diagnostika mit sehr hohem
Risikopotential zuständig. Da es somit auf diesem speziellen Gebiet über
ein spezifisches Fachwissen und auch über umfangreiche Erfahrungen verfügt,
sollen dieses Fachwissen und diese Erfahrungen auch im Medizinproduktebereich
genutzt werden. Die besondere gesundheitspolitische Bedeutung der Gewährleistung
eines hohen Sicherheitsniveaus für Diagnostika in Verbindung mit Blut,
HIV, gefährlichen Infektionserregern sowie dem Schutz von Mutter und Kind
zeigt der Bericht des 3. Untersuchungsausschusses "HIV-Infektionen durch Blut
und Blutprodukte" vom 21. Oktober 1994 (BT-Drucksache 12/8591).
Die
Abgrenzung zu den Aufgaben der anderen Bundesoberbehörden orientiert sich
an den bisherigen Aufgaben des PEI.
Die
Schaffung der rechtlichen Möglichkeit, daß das PEI eine Benannte
Stelle werden kann, rechtfertigt sich ebenfalls aus dem Erfordernis eines hohen
Sicherheitsniveaus für die Hochrisiko-In-vitro-Diagnostika. Die Bezugnahme
auf § 20 bringt zum Ausdruck, daß hierfür eine Akkreditierung
erforderlich ist. Erfolgt eine Akkreditierung, hat das PEI durch geeignete Maßnahmen
eine organisatorische Trennung in sachlicher, fachlicher und personeller Hinsicht
von Bundesoberbehörde und Benannter Stelle sicherzustellen, um Interessenkollisionen
auszuschließen.
Zu
Nummer 35, § 35
Die
Änderung ergibt sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Zu
Nummer 36 § 36
Die
Änderungen sind notwendig, um Artikel 12 und 21d der Richtlinie 98/79/EG
umzusetzen. Eine Meldung der Daten aus Deutschland an die Europäische Datenbank
soll wegen der bereits bestehenden Datenbank im DIMDI von dort erfolgen. Dies
setzt voraus, daß die Daten zuvor in der Datenbank des DIMDI erfaßt
sind. Dementsprechend ist auch der Aufgabenbereich des DIMDI zu erweitern.
Die
darüber hinausgehende Änderung in Absatz 4 ergibt sich aufgrund des
Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Zu
Nummer 37, § 38
Die
Änderung ergibt sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Zu
Nummer 38, § 39
Die
Änderung ergibt sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
vom
27.
Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Zu
Nummer 39, § 39a
Die
Regelung setzt Artikel 20 der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu
Nummer 40, Abschnitt 8 (neu)
Die
neuen §§ 40a und 40b orientieren sich an §§ 3, 8 und 10
Heilmittelwerbegesetz, wobei eine Regelung entsprechend §§ 40a Abs.
2, 40b im Heilmittelwerbegesetz nur für Arzneimittel existiert.
Zu
Nummer 41
Es
handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der neu eingefügten §§
40a und 40b.
Zu
Nummer 42, § 44
Die
Regelung weitet die Strafvorschriften auf die neu eingefügten Regelungen
über Werbung für Medizinprodukte aus.
Zu
Nummer 43, § 45
Die
Änderungen erweitern zum einen die Bußgeldvorschriften auf neu eingeführte
Verpflichtungen. Darüber hinaus handelt es sich um Folgeänderungen.
Zu
Nummer 44, § 47
Die
Änderung ergibt sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Zu
Nummer 45, § 48
Die
Übergangsbestimmungen der neuen Absätze 3 und 4 setzen Artikel 22
Abs. 5 der Richtlinie 98/79/EG um. Soweit In-vitro-Diagnostika sowie ihr Zubehör
während der Übergangszeit nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes
in den Verkehr gebracht werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes
und können auch nicht die CE-Kennzeichnung tragen. Anwendbar ist weiter
das am 7. Dezember 1998 geltende Arzneimittelgesetz, jedoch mit der Einschränkung,
daß Änderungen zum Schutz des Menschen zu berücksichtigen sind.
Zu
Artikel 2
Diese
Änderung orientiert sich an § 43 Abs. 1 AMG und soll den Verkauf von
Medizinprodukte über den Versandhandel, insbesondere über das Internet,
unterbinden.
Zu
Artikel 3
Die
Regelungen dienen der Einbeziehung der Medizinprodukte, die letztendlich die
gleiche Zweckbestimmung wie Arzneimittel verfolgen.
Zu
Artikel 4
Zu
Nummer 1
Die Änderung berücksichtigt,
daß die betroffenen Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
von dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes ausgeschlossen sind. Daher
werden sie dem Arzneimittelbereich zugeordnet.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3
Da das Medizinproduktegesetz
ausschließlich für solche Medizinprodukte gilt, die zur Anwendung
an oder zur Verwendung für Menschen bestimmt sind, bedarf es für die
entsprechenden Produkte einer Regelung im Arzneimittelgesetz.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine
Folgeänderung aus der Einbeziehung der In-vitro-Diagnostika in das Medizinproduktegesetz
aufgrund der Richtlinie 98/79/EG.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine
Folgeänderung aus der Einbeziehung der In-vitro-Diagnostika in das Medizinproduktegesetz
aufgrund der Richtlinie 98/79/EG.
Zu
Artikel 5
Klarstellung,
daß die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung auf Medizinprodukte
findet. Die Vorschriften für die Herstellung und das erstmalige Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten befinden sich im Medizinprodukterecht.
Zu
Artikel 6
Klarstellung,
daß die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung auf Medizinprodukte
finden.
Zu
Artikel 7
Folgeänderung
zur Änderung des Medizinproduktegesetzes im Hinblick auf die Einbeziehung
von In-vitro-Diagnostika.
Zu
Artikel 8
Folgeänderung
zur Änderung des Medizinproduktegesetzes im Hinblick auf die Einbeziehung
von In-vitro-Diagnostika.
Zu
Artikel 9
Zu
Nummer 1, Inhaltsübersicht
Folgeänderungen zu
den folgenden Änderungen der Überschriften.
Zu Nummer 2, § 1
Die Regelung erweitert
den Gültigkeitsbereich der Verordnung auf die In-vitro-Diagnostika und
die in Absatz 3 genannten Abkommen.
Absatz 2 setzt Artikel
13 der Richtlinie 93/42/EWG und Artikel 14 der Richtlinie 98/79/EG um.
Zu Nummer 3, § 3
Berücksichtigung
der Einbeziehung der In-vitro-Diagnostika, wodurch das Paul-Ehrlich-Institut
betroffen ist.
Zu Nummer 4, § 4
Umsetzung von Artikel
14 der Richtlinie 90/385/EWG, von Artikel 19 der Richtlinie 93/42/EWG sowie
von den Artikel 18 und Folgeänderung zu Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe e der
RL 98/79/EG
Zu Nummer 5, § 8
Der Bezug auf die Richtlinie
93/42/EWG stellt klar, daß sich die Wahlfreiheit nicht auf Benannte Stellen
in Verbindung mit anderen Richtlinien bezieht.
Zu Nummer 6, § 9
Die Streichung des Herstellers
in Absatz 3 stellt die Übereinstimmung mit Artikel 22 Abs. 3 der Richtlinie
93/42/EWG wieder her. Die bisherige Auferlegung der Verpflichtung des Herstellers,
die Ergebnisse bisheriger Prüfungen zu berücksichtigen, ist nicht
in allen Fällen berechtigt, zumal dann, wenn bisherige deutsche Rechts-
und Verwaltungsvorschriften solche Prüfungen und Kontrollen betreffen können,
die nach der Richtlinie 93/42/EWG für dieses Produkt nicht vorgeschrieben
oder ohne Bedeutung sind oder gegen Sinn und Zweck von Vorschriften der Richtlinie
gerichtet sein können.
Die anderen Änderungen
in den Absätzen 3 und 4 sind Folgeänderungen aus den Abkommen der
EU mit Drittstaaten.
Mit der Einfügung
von Absatz 5a wird der Artikel 19 und 20 der Richtlinie 93/42/EWG umgesetzt.
Zu Nummer 7, § 10
Umsetzung von Artikel
11 Abs. 7 der Richtlinie 93/42/EWG entsprechend der Regelung in § 19 Abs.
4. Diese Vorschrift ist auch deshalb notwendig, um die Ergebnisse von Bewertungen
und Prüfungen, die gegebenenfalls für Vor- und Zwischenprodukte für
Sonderanfertigungen vorgenommen wurden, einzubeziehen.
Zu Nummer 8, § 11
Die Änderungen berücksichtigen,
daß in der Forschung von Instituten selbst hergestellte Medizinprodukte
klinisch geprüft werden können.
Zu Nummer 9, § 17
Der Bezug auf die Richtlinie
90/385/EWG stellt klar, daß sich die Wahlfreiheit nicht auf Benannte Stellen
in Verbindung mit anderen Richtlinien bezieht.
Zu Nummer 10, §
18
Die Streichung des Herstellers
in Absatz 3 erfolgt entsprechend der Streichung in § 9 Abs. 3.
Die anderen Änderungen
in den Absätzen 3 und 4 sind Folgeänderungen aus den Abkommen der
EU.
Mit der Einfügung
von Absatz 5a wird der Artikel 15 der Richtlinie 90/385/EWG umgesetzt.
Zu Nummer 11, §
20
Siehe Begründung
zu Nummer 8, § 11.
Zu Nummer 12, bisheriger
Abschnitt 4
Es handelt sich um eine
Folgeänderung aufgrund der Einfügung der Regelungen über In-vitro-Diagnostika.
Zu Nummer 13, neuer Abschnitt
4
Zu § 22
Es handelt sich um eine
Folgeänderung zur Umsetzung der Richtlinie 98/79/EG.
Zu § 23
§ 23 wird auf §
5 Abs. 1 des Medizinproduktegesetz gestützt und setzt Anhang I der Richtlinie
98/79/EG in deutsches Recht um.
Zu § 24
Diese Vorschrift wird
auf § 14 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes gestützt.
Absatz 1 setzt Artikel
9 Abs. 1,2,3 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 2 setzt Artikel
9 Abs. 8 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 3 setzt Artikel
9 Abs. 11 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 4 setzt Artikel
9 Abs. 10 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 5 setzt Artikel
9 Abs. 7 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 6 setzt Artikel
9 Abs. 13 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Zu § 25
Diese Vorschrift wird
auf § 14 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes gestützt.
Absatz 1 setzt Artikel
9 Abs. 6 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 2 setzt Artikel
15 Abs. 4 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 3 setzt Artikel
22 Abs. 4 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um. Ferner werden die Verfahren
der Drittlandabkommen der EU berücksichtigt.
Absatz 4 setzt Artikel
9 Abs. 5 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um. Ferner werden die Verfahren
der Drittlandabkommen der EU berücksichtigt.
Absatz 5 setzt Artikel
9 Abs. 9 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 6 setzt Artikel
19 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 7 berücksichtigt
den Fall, daß einer Benannten Stelle die Benennung eingeschränkt
oder entzogen werden kann. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden,
daß der Hersteller von diesen Fällen möglichst nicht in Mitleidenschaft
gezogen wird.
Absatz 8 setzt Artikel
9 Absatz 13 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Zu § 26
Diese Vorschrift wird
auf 5 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes gestützt.
Die Absätze 1 bis
3 setzen Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Absatz 4 dient dem Datenschutz
Absatz 5 setzt Artikel
9 Abs. 13 der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Zu § 27
Diese Vorschriften werden
auf § 20 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes gestützt und setzt den
Anhang IX der Richtlinie 98/79/EG in deutsches Recht um.
Zu Abschnitt 5
Mit diesem Abschnitt
werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der in §
1 Abs. 2 genannten Abkommen in Deutschland geschaffen, soweit die Regelungen
dieser Abkommen nicht unmittelbar gelten.
Zu
Artikel 10
Um
zu vermeiden, daß die im Rahmen dieses Gesetzes geänderten Rechtsverordnungen
künftig nur noch durch Gesetz, aber nicht mehr vom Verordnungsgeber späteren
Erfordernissen angepaßt werden können, wird eine besondere Bestimmung
vorgesehen, die dies gestattet.
Zu
Artikel 11
Die
Neubekanntmachung des Medizinproduktegesetzes ist aufgrund der zahlreichen Änderungen
durch das Erste Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes sowie durch
Artikel 1 dieses Gesetzes erforderlich.
Zu
Artikel 12
Die
Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Termin ist in Artikel
22 Abs. 1 der Richtlinie 98/79/EG vorgegeben.